Fallstricke bei der Errichtung einer unselbstständigen Stiftung

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​veröffentlicht am 2. März 2017

 

Das Urteil des OLG Celle vom 20.03.2016 hat weitreichende Auswirkungen auf die Gestaltung einer unselbstständigen Stiftung. Seither werden sowohl der Stifter als auch der Stiftungsträger bereits im Rahmen der Errichtung einer unselbstständigen Stiftung vor große Herausforderungen gestellt.

 

​[OLG Celle, Urteil vom 20.03.2016]

 

Das OLG Celle hat sich in seinem Urteil vom 20.03.2016 mit der Kündbarkeit eines Vertrages über die Errichtung einer Treuhandstiftung befasst und hierbei die Rechtsprechung des BGH nochmals bekräftigt. Dieses Urteil wirkt sich jedoch auch hinsichtlich der Gestaltung von Treuhandstiftungen aus. Zunächst hat sich die Auslegung des Stiftungsvertrages grundsätzlich am Wortlaut des Vertrages zu orientieren.

 

Darüber hinaus ist jedoch zu prüfen, ob es sich bei dem vorliegenden Stiftungsvertrag um eine Schenkung unter Auflage oder um ein fiduziarisches Rechtsgeschäft als Auftrag handelt. Folglich sollte in allen Stiftungsverträgen eine klare Aussage dazu getroffen werden, ob das übertragene Vermögen dauerhaft und unwiderruflich in das Eigentum des Stiftungsträgers übergehen soll (Schenkung unter Auflage) oder ob das Treugut nach Beendigung des Auftrages an den Treugeber zurückübereignet werden muss (fiduziarische Treuhand). Der Auslegung des Vertrages kommt somit für die Praxis eine erhebliche Bedeutung zu.

 

Ein weiteres wesentliches Merkmal für die Auslegung von Stiftungsverträgen stellen die Regelungen zur Kündbarkeit des Vertrages dar. Sollten keine Regelungen enthalten sein, liegt zwar die Vermutung nahe, dass eine Schenkung unter Auflage gewollt war. Vor allem mit Blick auf eine mögliche Insolvenz der Stiftungsträgerin sollten die Vertragsparteien jedoch unbedingt eindeutige Regelungen treffen. Denn da bei der Schenkung unter Auflage das Vermögen der unselbstständigen Stiftung dauerhaft der Stiftungsträgerin zufällt, wird dieses im Rahmen einer Insolvenz der Stiftungsträgerin nach überwiegender Auffassung auch der Insolvenzmasse zugerechnet.

 

Um diese negativen Folgen aus Sicht des Stifters zu verhindern, sollte daher eine Kündigungsmöglichkeit aus wichtigem Grund, wie eben beispielsweise die Insolvenz der Stiftungsträgerin, im Stiftungsvertrag enthalten sein. Und um die unselbstständige Stiftung in diesem Fall zu erhalten, sollte zudem unbedingt eine entsprechende vertragliche Regelung hinsichtlich der Übertragung des Stiftungsvermögens auf einen anderen Rechtsträger erfolgen. Eine Rückübertragungsmöglichkeit des Vermögens an den Stifter sollte aus gemeinnützigkeitsrechtlichen Gründen jedoch ausgeschlossen werden.

 

Demzufolge ergeben sich durch das Urteil des OLG Celle bezüglich der Gestaltung von Verträgen über die Errichtung einer unselbstständigen Stiftung – wie dargestellt – einige Fallstricke, die sowohl der Stifter als auch der Stiftungsträger vor der Übertragung des Vermögens unbedingt beachten sollte.

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Daniel Finsterer

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, IT-Auditor IDW

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