Was folgt aus der Ausschüttungssperre von Abstockungsgewinnen für die steuerliche Organschaft?

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​veröffentlicht am 2. März 2017

 

Bei der Anwendung der neuen Abzinsungssätze ergeben sich geringere Rückstellungen für Altersvorsorgeverpflichtungen und damit höhere Gewinne für das Unternehmen (Abstockungsgewinne). Das BMF geht davon aus, dass die Ausschüttungssperre für Abstockungsgewinne nicht zu einer Abführungssperre führt. Somit führt die fehlende Abführung von Abstockungsgewinnen zu einer Versagung der steuerlichen Organschaft.

 

​[BMF-Schreiben vom 23. Dezember 2016]

 

Neuerungen bezüglich der Bewertung der Rückstellungen für Altersvorsorgeverpflichtungen

Aufgrund der momentanen Niedrigzinsphase hat die Bundesregierung Handlungsbedarf im Rahmen der Rückstellungsbewertung gesehen. Insbesondere im Bereich der Rückstellungen für Altersvorsorgeverpflichtungen (z.B. Pensionen) ergeben sich hier zum Teil erhebliche Auswirkungen, da regelmäßig ein besonders hoher Abzinsungseffekt zum Tragen kommt.

 

Dem Effekt aus der Niedrigzinsphase wird durch das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften mit § 253 Abs. 2 HGB n.F. entgegengewirkt. Unternehmen verwenden nun statt des 7-jährigen den 10-jährigen durchschnittlichen Marktzinssatz. Somit berücksichtigt die Bundesbank nach der Gesetzesänderung bei der Berechnung des durchschnittlichen Marktzinssatzes momentan (noch) die höheren Zinsen der vergangenen Jahre.

 

Es besteht jedoch eine Ausschüttungssperre für Gewinne aus der Verwendung der neuen Abzinsungssätze (§ 253 Abs. 6 HGB n.F.). Diese legt fest, dass die entstehenden Gewinne handelsrechtlich nicht ausgeschüttet werden dürfen. Gerade bei hohen Rückstellungsbeträgen kann dies durchaus einen nennenswerten Effekt auf das Ergebnis bedeuten.

 

Ausschüttungssperre führt nicht zu einer Abführungssperre

Die Regelung des § 253 Abs. 6 HGB n.F. führt also dazu, dass nicht alle Gewinne ausgeschüttet werden. Die Abführung der Gewinne an den Organträger ist jedoch eine der Voraussetzungen für die Anerkennung der steuerlichen Organschaft (§ 14 Abs. 1 S. 1 KStG i.V.m. § 301 AktG). Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich jetzt mit Schreiben vom 23. Dezember 2016 dieser Problematik angenommen. Aus Sicht des BMF darf die Ausschüttungssperre des § 253 HGB n.F. keine Auswirkung auf die Abführung des gesamten Gewinns im Rahmen der Gewinnabführung haben. Aus der Ausschüttungssperre ergibt sich also keine Abführungssperre.

 

Dies ist vor dem Hintergrund des unveränderten § 301 AktG zu sehen, der die Höhe der Gewinnabführung bestimmt. Während mit Einfügung der Ausschüttungssperre des § 268 Abs. 8 HGB für selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände diese explizit Berücksichtigung im § 301 AktG fand, erfolgte mit Erlass des § 253 Abs. 6 HGB n.F. keine Änderung des § 301 AktG. Eine planwidrige Gesetzeslücke liegt jedoch wohl nicht vor, da im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens auf diese Lücke hingewiesen wurde und eben keine Berücksichtigung gefunden hat. Weiterhin wurde bei einer für diesen Fall vergleichbaren Änderung (§ 56a Abs. 2 Versicherungsaufsichtsgesetzes für die Höhe der Ausschüttung von Versicherungsunternehmen) der § 301 AktG nicht angepasst; im Gegenzug wurden jedoch alternative Regelungen getroffen. Daher versagt das BMF die Organschaft, wenn die Abstockungsgewinne nicht abgeführt werden.

 

Billigkeitsregelung des BMF

Im BMF-Schreiben ist weiterhin eine Billigkeitsregelung bezüglich der Abführungen, die bis zum 23. Dezember 2016 aufgrund der Ausschüttungssperre nicht durchgeführt wurden, getroffen worden. Führt die Gesellschaft demnach den Abstockungsgewinn bis zum 23. Dezember 2016 nicht ab, so führt dies nicht zu einer Versagung der Organschaft, wenn das Unternehmen den Abstockungsgewinn im ersten Jahresabschluss nach dem 31. Dezember 2016 abführt. Dies betrifft insbesondere Unternehmen, die den positiven Effekt aus der Bewertungsänderung der Altersvorsorgeverpflichtung bereits freiwillig für den Jahresabschluss 2015 realisiert haben und keine Abführung des Abstockungsgewinns vorgenommen haben.

 

Das BMF stellt ergänzend klar, dass die gewöhnlichen Anpassungen, wie z. B. die Einstellungen in die Rücklagen für Investitionen, nicht von der Verwaltungsanweisung betroffen sind. Das entsprechende BMF Schreiben wird im BStBl I veröffentlicht werden.

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Jan-Claas Hille

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Prüfer für Interne Revisionssysteme (DIIR)

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