Kriterien für Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit oder die drohende Zahlungsunfähigkeit

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veröffentlicht am 22. April 2015

IDW, 08. April 2015

 

Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit oder die drohende Zahlungsunfähigkeit sind Gründe für einen Insolvenzantrag. In der Praxis stellt sich in solchen Situationen die Frage, wann konkret die Voraussetzungen der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegen. Bei schuldhaftem Zögern der Beantragung des Insolvenzverfahrens setzen sich die gesetzlichen Vertreter erheblichen Haftungsrisiken aus und bitten daher häufig Wirtschaftsprüfer um ihr Urteil. Das Institut der Wirtschaftsprüfer hat einen neuen Standard zur Beurteilung der Insolvenzreife veröffentlicht.

 

Die Insolvenzordnung sieht als Eröffnungsgrund für das Insolvenzverfahren Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung vor. Mit dem Prüfungsstandard IDW S 11 veröffentlicht das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) nun einen Standard zur Beurteilung der Insolvenzreife. Im Standard werden – unter Berücksichtigung der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung – auch im Schrifttum kontrovers diskutierte Zweifelsfragen aufgegriffen. Die Anforderungen, die sich bei Beurteilung der Insolvenzreife ergeben, sind sowohl von den gesetzlichen Vertretern eines Unternehmens als auch von Berufsträgern, die von den gesetzlichen Vertretern hinzugezogen werden, zu beachten.


Das IDW nimmt eine insgesamt eher konservative Sichtweise ein: Nach IDW S 11 ist ein Unternehmen zahlungsunfähig, wenn es eine auch nur geringfügige Liquiditätslücke von wenigen Prozent der zum Stichtag fälligen Verpflichtungen auf Dauer nicht vollständig schließen kann. Entgegen der im Schrifttum zum Teil vertretenen Auffassung sind nach IDW S 11 in dem für die Beurteilung der Insolvenzreife erforderlichen Finanzplan auch künftige Zahlungsausgänge zwingend zu berücksichtigen.


Gegenüber dem ersten Entwurf des IDW S 11 wurde neben einigen Klarstellungen eine Konkretisierung des Prognosehorizonts vorgenommen: Während bei der Überschuldungsprüfung regelmäßig das laufende und folgende Geschäftsjahr zu berücksichtigen sind, kann der Prognosehorizont bei der Beurteilung der drohenden Zahlungsunfähigkeit ausnahmsweise dann kürzer sein, wenn zum Beurteilungsstichtag nur kurzfristige Verbindlichkeiten bestehen.

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Bernd Vogel

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