Keine Grunderwerbsteuer bei Umstrukturierungen in Konzernen!

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veröffentlicht am 18. Februar 2015

FG Nürnberg, 16. Oktober 2014

 

Entgegen der bisher von der Finanzverwaltung proklamierten Auffassung, kann auch die Verschmelzung einer Tochtergesellschaft auf die Muttergesellschaft gemäß § 6a GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit sein. Auf die im Gesetz genannte fünfjährige Nachbehaltefrist kommt es nicht an.
 
Um Umstrukturierungen im Konzern zu erleichtern hat der Gesetzgeber die Regelung des § 6a GrEStG eingeführt. Aufgrund dieser Vorschrift ist es möglich, dass Grundbesitz im Falle von Umstrukturierungsvorgängen innerhalb eines Konzerns eine Grunderwerbsteuerbefreiung erfahren. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung bei Umstrukturierungen im Konzern im Sinne des § 6a GrEStG sind:
 
  1. ausschließliche Beteiligung an der Verschmelzung von einem herrschenden Unternehmers und einem oder mehrerer von diesem Unternehmen abhängige Gesellschaften;
  2. Beteiligungsquote von mindestens 95 Prozent;
  3. Einhaltung einer fünfjährigen Vorbehaltefrist sowie
  4. Einhaltung einer fünfjährigen Nachbehaltefrist.
Die Fristen unter Ziffer 3 und 4 sind allein beteiligungsbezogen und nicht grundstücksbezogen (vgl. Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19. Juni 2012, Az.: 3-S 4514/27, Tz 1).

Neben diesen vorgenannten Voraussetzungen fordert die Finanzverwaltung noch ein zusätzliches und ungeschriebenes Merkmal für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung. Dabei handelt es sich um einen sogenannten Verbund (vgl. gleichlautender Erlass der obersten Finanzbehörden vom 19. Juni 2012, Az. 3-S 4514/27, Tz 2.1). Der Verbund muss dabei zwischen dem herrschenden Unternehmen und den an der Umstrukturierung beteiligten Gesellschaften bestehen. Da dieser Verbund im Falle einer Tochter-Mutter-Verschmelzung erlischt, ist die Finanzverwaltung der Auffassung, dass eine solche Umstrukturierung nicht von der Steuerbefreiung des § 6a GrEStG erfasst werden kann.

Obwohl das Merkmal des Verbundes im Gesetzeswortlaut keinen Anklang findet, hat die Finanzverwaltung daran unbeirrt festgehalten und die Befreiung von der Grunderwerbsteuer aufgrund der Konzernklausel des § 6a GrEStG verwehrt. Das Merkmal des Verbundes wird insbesondere bei der Einhaltung der Vorbehaltefrist und der Nachbehaltefrist relevant. Während in Bezug auf die Problematik der Vorbehaltefrist schon früh eine Entscheidung gab (vgl. FG Nürnberg, Beschluss vom 27. Juni 2013 – 4 V 1742/12), dauerte dies im Hinblick auf die Nachbehaltefrist bis zum Oktober 2014.

Das FG Nürnberg ist dieser Praxis der Finanzverwaltung als erstes Finanzgericht entgegengetreten und hat die Grunderwerbsteuerbefreiung des § 6a GrEStG auch im Falle einer Tochter-Mutter-Verschmelzung bejaht (vgl. FG Nürnberg, Urteil vom 16.10.2014 – 4 K 1059/13). Das FG begründet seine Auffassung zum einen damit, dass die Auffassung der Finanzverwaltung mit dem Ziel der Einführung des § 6a GrEStG nicht vereinbar sei. Sinn und Zweck des § 6a S. 4 GrEStG ist die Verhinderung von ungewollten Mitnahmeeffekten sowie die Erleichterung von Umstrukturierungen im Konzern (vgl. BT- Drucks. 17/147). Zum anderen begründet das FG seine Auffassung damit, dass die Voraussetzung des Verbundes keinen Anknüpfungspunkt im Gesetz findet und daher für die Frage der Steuerbefreiung nicht berücksichtigt werden darf.

Das FG Nürnberg hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Wann jedoch dort mit einer Entscheidung zu rechnen ist, ist bisher noch nicht absehbar. Aufgrund der Entscheidung des FG Nürnberg und der anhängigen Revision beim BFH sollte bei allen offenen Verfahren in dieser Sache das Ruhen beantragt werden. Auch eine Aussetzung der Vollziehung wird unseres Erachtens aufgrund der Entscheidung des FG Nürnberg wohl gebilligt werden.

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Marcel Reinke

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