Mittelverwendung - Schwierigkeiten bei der Ausstattung von Tochterunternehmen

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veröffentlicht am 18. Februar 2015

OFD Rheinland, 20. September 2012, OFD Frankfurt, 28. März 2014

 

Die Finanzierung des Mittelbedarfs eines Tochterunternehmens durch eine im steuerlichen Sinne gemeinnützige Mutterkörperschaft (z.B. einem Verein, einer Stiftung oder einer GmbH) aus zeitnah zu verwendenden Mitteln kann zu einem Verstoß gegen die Bestimmungen der Mittelverwendung i.S.d. §§ 51ff AO auf Seiten der Mutterkörperschaft führen. Die Stellungnahmen der Finanzverwaltung hierzu sind widersprüchlich. Offenbar wird es aber nicht als ausreichend erachtet, wenn das Tochterunternehmen die Mittel zeitnah für steuerbegünstigte Zwecke verwendet.

 

Zu dieser Problematik hat die OFD Rheinland in ihrer Verfügung vom 20. September 2012 vertreten, dass der Erwerb der Anteile an einer gemeinnützigen Kapitalgesellschaft unter Einsatz zeitnah zu verwendender Mittel gegen das Gebot der Selbstlosigkeit verstoße, die Mittel nur für satzungsmäßige Zwecke zu verwenden. Auch lasse die Vorschrift des § 58 Nr. 2 AO die Anschaffung von Anteilen an einer gGmbH nicht zu.


Diese Auffassung ist u.E. nicht zutreffend. So hat auch die OFD Frankfurt in ihrer Verfügung vom 28. März 2014 zur Ausstattung einer gemeinnützigen Kapitalgesellschaft durch eine andere gemeinnützige Körperschaft ausgeführt: „Der Einsatz von zeitnah zu verwendenden Mitteln ist auch zulässig, wenn die Empfängerkörperschaft die erhaltenen Mittel ebenfalls zeitnah für ihre steuerbegünstigten Zwecke einsetzt. Dies kann auch durch die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, die steuerbegünstigten Zwecken dienen, erfolgen.”


Genau dies ist aber meist der Fall, wenn die Ausstattung des Tochterunternehmens für deren steuerbegünstigte Zwecke verwendet wird, etwa für den Erwerb einer Immobilie, in der die steuerbegünstigte Tätigkeit des Tochterunternehmens ausgeübt werden soll. Das Stammkapital des Tochterunternehmens ist zudem in der Regel erforderlich, um Zweckbetriebsausgaben wie etwa die Dienstleistungen oder die Löhne und Gehälter des angestellten Personals zu finanzieren.


Gleichwohl vertreten die Finanzbehörden wie etwa die OFD Rheinland und nun auch ein bayerisches Finanzamt in Abstimmung mit dem bayerischen Landesamt für Steuern in solchen Fällen eine sehr viel restriktivere Ansicht. Der Erwerb von Anteilen an einer steuerbegünstigten GmbH unter Einsatz zeitnah zu verwendender Mittel verstoße gegen das Gebot der Selbstlosigkeit, die Mittel nur für einen satzungsmäßigen Zweck zu verwenden. Auch lasse die Vorschrift des § 58 Nr. 2 AO die Anschaffung von Anteilen auch an einer gemeinnützigen GmbH nicht zu. Dem liegt die Sichtweise zugrunde, dass die Mutterkörperschaft durch die Anschaffung des Tochterunternehmens Mittel in den Bereich der Vermögensverwaltung transferiert: aus Sicht der Mutterkörperschaft liegt ein Aktivtausch vor.


Damit schließt sich für die Ausstattung von Tochterunternehmen dieser „schlichte” Weg der Mittelverwendung über § 58 Nr. 2 AO. Es bleibt die Aufbringung der Ausstattung des Tochterunternehmens über den seit 01. Januar 2014 geltenden § 58 Nr. 3 AO. Danach geht die Gemeinnützigkeit nicht verloren, wenn eine Körperschaft ihre Überschüsse der Einnahmen über die Ausgaben aus der Vermögensverwaltung, ihre Gewinne aus den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ganz oder teilweise und darüber hinaus höchstens 15 Prozent ihrer sonstigen zeitnah zu verwendenden Mittel einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Vermögensausstattung zuwendet. Voraussetzung ist hier allerdings, dass die aus den Vermögenserträgen zu verwirklichenden steuerbegünstigten Zwecke den steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecken der zuwendenden Körperschaft entsprechen. Auch dürfen die nach § 58 Nr. 3 AO zugewandten Mittel und deren Erträge nicht für weitere Mittelweitergaben verwendet werden.

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