Der neue Unionsrahmen Forschung & Entwicklung: Wirtschaftliche versus nichtwirtschaftliche Tätigkeit EU, 01.07.2014

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Der neue Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation ist am 1.Juli 2014 in Kraft getreten und hat den bisherigen Gemeinschaftsrahmen vom 30.12.2006 abgelöst.

Der Unionsrahmen legt zum Einen die Voraussetzungen dar, nach denen die Kommission Beihilfen prüft, die ihr zur Genehmigung vorgelegt wurden. Dabei handelt es sich in der Regel um solche Beihilfen, die nicht unter die ebenfalls am 1. Juli neu in Kraft getretene Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) fallen, die bis zu bestimmten Schwellenwerten notifizierungsfreie Zuwendungen erlaubt.

Zum Anderen enthält der Unionsrahmen aber auch konkretisierende Ausführungen zu der Frage, in welchen Fällen eine beihilfefreie nichtwirtschaftliche Tätigkeit und in welchen Fällen eine (marktkonforme) wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt, bei welcher bereits der Tatbestand einer unzulässigen Beihilfe nach Art. 107 Abs. 1 AEUV zu verneinen ist.

Abgrenzungsversuche in diesem Bereich lösen bekanntlich selten alle Probleme, sie können aber doch zumindest die Zuordnung für die Zukunft erleichtern. Dies ist der Kommission teilweise gelungen. Dazu ist die beispielhafte Aufzählung nichtwirtschaftlicher Tätigkeiten mit weiteren Ergänzungen versehen worden. So wurde etwa ergänzt, dass die Verbreitung von Wissen als nichtwirtschaftliche Tätigkeit auch durch Lehre, frei zugängliche Datenbanken, allgemein zugängliche Veröffentlichungen oder offene Software erfolgen kann. Auch die nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten ”Wissenstransfer” und ”Ausbildung von Humanressourcen” sowie ”unabhängige FuE im Verbund” sind weiter konkretisiert worden.

Eine sehr wesentliche und bedeutsame Neuerung und Vereinfachung gegenüber dem Forschungsrahmen ist die Einführung einer 20 % Klausel für Unternehmen, die sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausüben. Wenn die Forschungseinrichtung fast ausschließlich für eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, kann sie ganz aus dem Beihilferecht herausfallen. Davon geht die Kommission aus, wenn die wirtschaftliche Tätigkeit mit denselben Betriebsmitteln und Personal ausgeübt wird wie die wirtschaftliche Tätigkeit und wenn die der betreffenden wirtschaftlichen Tätigkeit zugewiesene ”Kapazität” nicht mehr als 20 % der jährlichen ”Gesamtkapazität” der Einrichtung ausmacht. Den identifizierten wirtschaftlichen Bereichen müssen also betriebswirtschaftlich die entsprechenden Kapazitäten zugeordnet werden können.

Wesentlich ist die Abgrenzung zwischen wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten in erster Linie aber für die Bewertung der Frage, ob der wirtschaftliche Bereich durch Mittel aus dem nichtwirtschaftlichen Bereich quersubventioniert wird. Dazu ist es zunächst notwendig, wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Bereiche auch als solche zu qualifizieren. Erst danach kann durch eine Trennungsrechnung ausgeschlossen werden, dass die wirtschaftliche Tätigkeit nicht von einem öffentlichen Auftraggeber finanziert wird. Auch der Nachweis, dass z.B. im Bereich der Auftragsforschung keine mittelbare Beihilfe an ein drittes Unternehmen vorliegt, da z.B. unter Marktpreis angeboten wird, erfordert zunächst die Einordnung als wirtschaftliche Tätigkeit.

Die Frage der rechtskonformen Einordnung von Tätigkeiten als wirtschaftlich oder nichtwirtschaftlich ist für Zuwendungsgeber und Zuwendungsempfänger von wesentlicher Bedeutung, da sie die Grundlage der Trennungsrechnung bildet. Hier bietet der neue Unionsrahmen nicht nur neue Bewertungshilfen, sondern auch neue Chancen und Vereinfachungspotential, da bei Anwendung der 20 % Klausel die wirtschaftliche Tätigkeit ohne weiteres aus dem Beihilfebegriff herausgenommen werden kann.

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