Zuschüsse mindern bei gemeinnützigen Körperschaften die abziehbare Vorsteuer

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​Eine gemeinnützige GmbH förderte u.a. die Volks- und Berufsausbildung und Jugendhilfe, insbesondere der freien Wohlfahrtspflege, durch Eingliederung von Langzeitarbeitslosen, Jugendlichen und gesellschaftlich benachteiligten Menschen in die Arbeit und Gestaltung der Freizeit für Jugendliche sowie Anregungen von Freizeit- und Erholungsaktivitäten im Rahmen der Qualifizierungsmaßnahmen für Erwachsene. Hierzu betrieb sie als unternehmerische Tätigkeit im Wesentlichen die Rückgewinnung von Rohstoffen aus Elektrogeräten (Elektronik-Schrott Recycling); dabei wurden bei der Produktion - der Zerlegung der Geräte – ausschließlich Langzeitarbeitslose und sonst schwer vermittelbare, ungelernte Personen zur Verwirklichung der vorgenannten satzungsmäßigen Ziele eingesetzt. Im Übrigen finanzierte sie sich über Zuschüsse. Die GmbH meinte, dass sämtliche mit Vorsteuer belasteten Eingangsumsätze Kostenelemente ihrer steuerpflichtigen Ausgangsumsätze für das Elektronik-Schrott Recycling seien.
 
Dies lehnte das FG ab und bezog die Zuschüsse in die Aufteilung der Vorsteuern ein. Es ergebe sich aus dem Inhalt der Satzung der GmbH sowie der Intensität der Gesamttätigkeit deutlich, dass der wirtschaftliche Bereich dem nichtwirtschaftlichen Bereich vollständig untergeordnet sei, denn der Betrieb des Elektronik-Schrott Recyclings sei das zentrale Instrument zur Verwirklichung des gemeinnützigen Zwecks, der Wiedereingliederung von schwer vermittelbaren Arbeitnehmern in den sogenannten ersten Arbeitsmarkt gewesen. Insoweit dienten auch alle Maschinen und Werkzeuge sowie alle anderen Eingangsleistungen in erster Linie diesem (nichtwirtschaftlichen) Hauptzweck. Der Abzug der Vorsteuer sei nur insoweit zulässig, als die Eingangsumsätze der wirtschaftlichen Tätigkeit zuzurechnen sind (§ 15 Abs. 4 UStG analog). Da hier eine andere wirtschaftliche Zuordnung als nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen - wie z.B. nach dem Verhältnis der genutzten Flächen - nicht möglich und auch kein anderer sachgerechter Maßstab erkennbar sei, sah es das FG als sachgerecht an, bei der Schätzung auf das Verhältnis der im Streitjahr erhaltenen Zuschüsse zu den erzielten steuerpflichtigen Umsätzen abzustellen. Die Anwendung dieser Schätzung auf Grund eines „Umsatzschlüssels“ erscheine vor allem deshalb sachgerecht, weil die GmbH zur Verwirklichung ihrer gemeinnützigen Zwecke in Höhe der stattlichen Zuwendungen nicht kostendeckend tätig sein konnte.
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