Lohnsteuerhaftung bei Einnahmen von Ärzten in Kliniken und Krankenhäusern

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OFD Frankfurt am Main, 02.05.2013

Die OFD äußert sich zu wahlärztlichen Leistungen und Gutachtertätigkeiten. Sie weist zu den wahlärztlichen Leistungen darauf hin, dass ein angestellter Chefarzt mit den Einnahmen aus dem ihm eingeräumten Liquidationsrecht für die gesondert berechenbaren wahlärztlichen Leistungen nach dem BFH-Urteil vom 05.10.2005 in der Regel Arbeitslohn bezieht, wenn die wahlärztlichen Leistungen innerhalb des Dienstverhältnisses erbracht werden. Erfolgen der Abschluss des Behandlungsvertrages und die Liquidation durch das Krankenhaus, handele es sich um Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, werden sie dagegen durch den Chefarzt selbst vorgenommen, ist von einer selbständigen Tätigkeit auszugehen.
 
Die OFD weist auf die Lohnsteuerhaftung und das Risiko der Abrechnung solcher Leistungen durch Dritte hin: Werde zugelassen, dass erhebliche Teile des Arbeitslohns von dritter Seite bezahlt werden und greife hierdurch die Lohnsteuereinbehaltungssystematik in einzelnen Anmeldungszeiträumen nicht mehr, so müssen die Entrichtungsschulden in späteren Anmeldungszeiträumen einbehalten werden. Die Pflicht des Arbeitgebers zur Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer etc. entfalle nicht deshalb, weil große Teile des Arbeitslohns von dritter Seite bezahlt werden.
 
Auch bei Gutachtertätigkeiten im Auftrag des Klinikums sei bei Chefärzten regelmäßig von Arbeitslohn auszugehen. Die Behandlung bei Assistenzärzten stellt sich dagegen schwieriger dar. Häufig sind solche Gutachtertätigkeiten bereits im Arbeitsvertrag als Verpflichtung implementiert (auf solche Regelungen ist insb. in Universitätskliniken zu achten). In diesem Fall liegt ebenfalls Arbeitslohn vor. Häufig kann auch darauf abgestellt werden inwiefern eine Weisungsabhängigkeit der Assistenzärzte besteht.

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Jürgen Ditter

Steuerberater

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