Die Vergabe von Rettungsdienstleistungen und Leistungen des qualifizierten Krankentransportes an Hilfsorganisationen unterfällt nicht dem Vergaberecht!

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veröffentlicht am 19. Dezember 2016

 

Zwei aktuelle vergaberechtliche Entscheidungen zu Gunsten von Hilfsorganisationen bestätigen, dass die Vergabe von Dienstleistungen der Rettungsdienste an Hilfsorganisationen aufgrund der Bereichsausnahme des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB nicht dem Vergaberecht unterfällt. § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB wurde durch das Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungs-gesetz), welches seinerseits die Vorgaben der europäischen Richtlinien umsetzte, in das GWB aufgenommen und ist am 18. April 2016 in Kraft getreten.

 

​Danach ist der vierte Teil des GWB nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen zu Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden und die unter bestimmte Referenznummern des sogenannten Common Procurement Vocabulary (CPV), welches bestimmte Tätigkeiten klassifiziert, fallen. Gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen sind insbesondere die Hilfsorganisationen, die nach Bundes- oder Landesrecht als Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen anerkannt sind, z.B. ASB oder DRK.

 

In einer vorgelagerten Entscheidung zum einstweiligen Rechtsschutz hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf am 15.09.2016 entschieden, dass auch der „qualifizierte Krankentransport” mit qualifiziertem Personal und in Krankenkraftwagen in Abgrenzung zum „einfachen Krankentransport” (Mietwagen) nach dem RettG NRW unter die Gefahrenabwehr fällt. Im Ergebnis greift die Bereichsausnahme des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB und die Vergaberegeln des GWB sind nicht anwendbar.

 

Hinsichtlich des gleichen Streitgegenstandes hatte die Vergabekammer Rheinland bereits am 19.08.2016 in einem Nachprüfungsverfahren entschieden, dass der Auftrag unter die Bereichsausnahme falle, da jedenfalls überwiegend Rettungsdienstleistungen Gegenstand des Auftrags seien. Im Ergebnis ist daher nicht die Vergabekammer zuständig, sondern das Verwaltungsgericht. Ob auch der qualifizierte Krankentransport unter die Bereichsausnahme fällt, hatte die Vergabekammer ausdrücklich offen gelassen, da es darauf für die Entscheidung nicht mehr ankam.

 

Beide Beschlüsse sind für die Hilfsorganisationen positiv zu bewerten und können wegweisende Bedeutung für die Vergabe derartiger Leistungen an Hilfsorganisationen in den nächsten Jahren haben. Allerdings sind beide Verfahren im Hauptsacheverfahren bzw. in der nächsten Instanz noch anhängig.

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Jan-Volkert Schmitz

Rechtsanwalt

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