Vorsteuerabzug bei nicht nachgewiesener Steuerhinterziehung

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Steuerpflichtiger muss nicht die Aufklärungsarbeit des Finanzamtes übernehmen
EuGH, 31.03.2013


Im zu Grund liegenden Streitfall begehrte der Kläger die Vorsteuer aus Diesellieferungen. Da das Finanzamt ernstliche Zweifel an der tatsächlichen Ausführung der Lieferungen des Kraftstoffes hatte forderte es den Kläger auf, diese zu beweisen. Aufgrund fehlerhafter Papiere (Lieferscheine, Gewichtsbescheinigungen und Frachtbriefe), kam die Steuerverwaltung zu dem Ergebnis, dass die Durchführung der in Rechnung gestellten Lieferungen nicht nachgewiesen werden könne, so dass die Mehrwertsteuer in den fraglichen Rechnungen zu Unrecht ausgewiesen sei und versagt darauf hin den Vorsteuerabzug. Bei den Lieferanten erfolgte zum gleichen Zeitpunkt eine Gegenprüfung. Eine Berichtigung der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage auf Grundlage eines Steuerprüfungsbescheides unterblieb jedoch.

Der EuGH führt dazu aus, nationale Behörden und Gerichte hätten das Recht, den Vorsteuerabzug zu versagen, wenn aufgrund der Sachlage feststehe, dass dieses Recht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wird. Gleichwohl sei es mit der Vorsteuerabzugsregelung nicht vereinbar, einen Steuerpflichtigen, der weder wusste noch wissen konnte, dass der betreffende Umsatz in eine vom Lieferer begangenen Steuerhinterziehung einbezogen war, durch die Versagung dieses Rechts mit einer Sanktion zu belegen. Des Weiteren könne die Steuerverwaltung von dem Steuerpflichtigen nicht verlangen, zu prüfen, ob der Aussteller der Rechnung über die Gegenstände und Dienstleistungen der Erklärung und der Abführung der Mehrwertsteuer nachgekommen ist. Nach alledem sei das Unionsrecht dahin gehend auszulegen, dass die Grundsätze der steuerlichen Neutralität, der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung es nicht verwehren, dass dem Empfänger einer Rechnung mangels Vorliegens eines tatsächlich bewirkten steuerpflichtigen Umsatzes das Recht auf Vorsteuerabzug versagt wird, obwohl die vom Aussteller der Rechnung erklärte Mehrwertsteuer in dem an diesem ergangenen Steuerprüfungsbescheid nicht berichtigt wurde.

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