Steuerliche Förderung der Unterstützung von Opfern der Unwetterlage (BMF, 28.06.2016)

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​veröffentlicht am 5. August 2016

 

Zur Unterstützung von Opfern der Unwetterlage in Deutschland vom Mai und Juni 2016 gewährt die Finanzverwaltung einige steuerliche Vergünstigungen bis zum 31.12.2016.

 

​Verheerende Regenmassen haben im Mai/Juni 2016 vielerorts in Deutschland zu schweren Überschwemmungen, blockierten Straßen und zerstörten Häusern in den Unwettergebieten geführt. Zur Unterstützung der Opfer der Unwetter in Deutschland hat die Finanzverwaltung beispielsweise die folgenden Verwaltungsregelungen getroffen, die vom 29. Mai bis 31. Dezember 2016 gelten.

 

Unentgeltliche Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen an unmittelbar von den Unwettern in Deutschland betroffene Geschäftspartner zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen, sind in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar. Aus Billigkeitsgründen gilt § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG in diesen Fällen nicht. Der Empfänger hat die Zuwendung mit dem gemeinen Wert als Betriebseinnahme zu erfassen. Hinsichtlich der Umsatzsteuer verweist das BMF-Schreiben auf die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie, die sachliche Billigkeitsmaßnahmen bei unentgeltlichen Zuwendungen aus einem Unternehmen nicht zulässt.

 

Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers an seine unmittelbar vom Unwetter betroffenen Arbeitnehmer sind, auch über den Betrag von 600 Euro je Kalenderjahr hinaus, lohnsteuerfrei.

 

Für alle Sonderkonten, die von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, inländischen öffentlichen Dienststellen oder von den amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege einschließlich ihrer Mitgliedsorganisationen eingerichtet wurden, gilt ohne betragsmäßige Beschränkung der vereinfachte Zuwendungsnachweis (Bareinzahlungsbeleg, Kontoauszug etc.).

 

Führt eine steuerbegünstigte Körperschaft eine Sonderspendenaktion für die Hilfe der Unwetteropfer in Deutschland durch, ist dies unschädlich für ihre Steuerbegünstigung, auch wenn die Körperschaft keinen entsprechenden steuerbegünstigten Zweck laut Satzung verfolgt und für die Spenden entsprechende Zuwendungsbestätigungen ausstellt. Auf die Sonderaktion ist in der Zuwendungsbestätigung hinzuweisen. Die erhaltenen Spendenmittel sind an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die beispielsweise mildtätige Zwecke verfolgt oder eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts weiterzuleiten.

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Dr. Mathias Lorenz, M.I.Tax

Diplom-Kaufmann, Steuerberater, Zertifizierter Berater für Gemeinnützigkeit

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