Kapitalstock für Verpflichtungen aus Versorgungszusagen bei Krankenkassen (Entwurf 6. SGB IV-Änderungsgesetz)

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​veröffentlicht am 30. Juni 2016

 

Derzeit wird - insbesondere vor dem Hintergrund des Niedrigzinsumfeldes - die Ausgestaltung des Kapitalstocks zur Absicherung von Verpflichtungen aus Versorgungszusagen von Krankenkassen diskutiert. Die Bundesregierung hat dem Bundesrat einen Gesetzesentwurf vorgelegt, der einen Aktienanteil von maximal 10 Prozent des Deckungskapitals vorsieht. Der Bundesrat hat sich in seiner Stellungnahme vom 22. April 2016 dafür ausgesprochen, dieser Regelung nicht zuzustimmen und die geplanten Änderungen einer separaten Gesetzesänderung zuzuführen. Dieser Vorschlag wurde von der Bundesregierung mit der Gegenäußerung vom 18. Mai 2016 abgelehnt. Die 1. Lesung im Bundestag fand am 2. Juni 2016 statt.

 

Zum Aufbau des Deckungskapitals für die Altersversorgungszusagen wird Krankenkassen in § 171e SGB V ein Übergangszeitraum bis zum Jahr 2049 eingeräumt. Nach § 6 der  Verordnung zur Bildung von Altersrückstellungen durch die gesetzlichen Krankenkassen und ihre Verbände (KK-AltRückV) ist das Deckungskapital zur Finanzierung der Altersrückstellungen nach § 80 SGB IV anzulegen. Dieser bestimmt die Grundsätze für das Vermögensrecht und für die Anlage und Verwaltung der Mittel der Versicherungsträger. Diese sind so anzulegen und zu verwalten, dass ein Verlust ausgeschlossen erscheint, eine ausreichende Liquidität gewährleistet ist und ein angemessener Ertrag erzielt wird. Da die Ausfinanzierung der Altersversorgungszusagen nach § 171e SGB V zum 1. Januar 2050 vorgesehen ist, empfiehlt das Bundesversicherungsamt (BVA) im Leitfaden zur KK-AltRückV eine mittel- bzw. langfristige Anlage - unter Berücksichtigung einer ausreichenden Liquidierbarkeit und der Abstimmung der Fälligkeitsstruktur -, um einen angemessenen Ertrag zu erzielen. Ein angemessener Ertrag liegt demnach vor, wenn mit der Anlage der Mittel marktübliche Zinsen erwirtschaftet werden. Die Sicherheit der Anlage und eine ausreichende Liquidität haben Vorrang vor einem angemessenen Ertrag. Insgesamt ist die Ausgestaltung des Kapitalstocks zur Absicherung der Verpflichtungen aus Versorgungszusagen gemäß § 171e SGB V ist noch nicht abschließend geregelt.
 
Der Entwurf der Bundesregierung eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz – 6. SGB IV-ÄndG) sieht vor, dass § 171e SGB V dahingehend geändert wird, dass bei der Anlage der Mittel zur Finanzierung des Deckungskapitals für Altersrückstellungen auch eine Anlage in Euro-denominierten Aktien im Rahmen eines passiven, indexorientierten Managements zulässig sein soll. Die Anlageentscheidungen sind jeweils so zu treffen, dass der Anteil der Aktien maximal 10 Prozent des Deckungskapitals beträgt. Änderungen des Aktienkurses können vorübergehend zu einem höheren Anteil an Aktien am Deckungskapital führen. Der Bundesrat hat sich in seiner Stellungnahme vom 22. April 2016 dafür ausgesprochen, dieser Regelung nicht zuzustimmen und die geplanten Änderungen einer separaten Gesetzesänderung zuzuführen. Dieser Vorschlag wurde von der Bundesregierung mit der Gegenäußerung vom 18. Mai 2016 abgelehnt. Die 1. Lesung im Bundestag fand am 2. Juni 2016 statt.
 
Wenn die erwirtschaftete Rendite des gebildeten Deckungskapitals unterhalb des in der KK-AltRückV festgeschriebenen Rechnungszinses von 4,25 Prozent liegt, muss ergänzend Deckungskapital zugeführt werden. Insbesondere vor dem Hintergrund des derzeitigen Niedrigzinsumfeldes bleibt abzuwarten, welche Aktienquoten der Gesetzgeber für die Anlage der Mittel zur Finanzierung des Deckungskapitals für Altersrückstellungen zulassen wird.

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Ralph Grässle

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