Umsatzsteuerbefreiung von Krankenhausumsätzen

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OFD Frankfurt, 30.08.2102
 
Die OFD Frankfurt hat die Grundsätze der Umsatzsteuerbefreiung von Krankenhausumsätzen neu zusammengestellt und gegenüber ihren entsprechenden Verfügungen vom 06.02.2012 und vom 11.03.2010 überarbeitet.

 
Gegenüber der Verfügung vom 06.02.2012 wurde die umsatzsteuerfreie Großgerätegestellung an angestellte Ärzte für deren selbständige Tätigkeit und an niedergelassene Ärzte zur Mitbenutzung ergänzt und der Hinweis aufgenommen, dass aufgrund der EuGH-Vorlage in Sachen Zytostatika Einspruchsverfahren kraft Gesetzes nach § 363 Abs. 2 S. 2 AO ruhen.
 
Die OFD erkennt damit folgende Leistungen als eng mit dem Betrieb eines Krankenhauses verbunden und damit steuerfrei an:
  • Beherbergung und Verpflegung von ärztlich verordneten Begleitpersonen von Patienten. Voraussetzung ist u.a. dass dies für die Behandlung oder den Behandlungserfolg medizinisch notwendig ist.
  • Nutzungsüberlassung von medizinischen Großgeräten und die damit verbundene Gestellung von medizinischem Hilfspersonal durch Einrichtungen nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG an andere Einrichtungen dieser Art, an angestellte Ärzte für deren selbständige Tätigkeit und an niedergelassene Ärzte zur Mitbenutzung. Als Großgeräte gelten bis auf Weiteres:
  • Linksherzkatheter-Messplätze (LHM)
  • Computertomographie-Geräte (CT)
  • Kernspintomographie-Geräte (MR)
  • Positronen-Emissions-Computer-Tomographen (PET)
  • Linearbeschleuniger (LIN)
  • Telecobalt-Geräte (Co-60)
  • Geräte zur extrakorporalen Stoßwellen-Lithotripsie wie Nierenlithotripter (NIL) und Gallenlithotripter (GAL)
  • Diagnostische Bio-Magnetismus-Anlagen (BMA)
  • Personalgestellung an niedergelassenen Arzt, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen.
     
Nicht als eng mit dem Betrieb eines Krankenhauses verbundene Umsätze und damit umsatzsteuerpflichtig seien:
  • Lieferungen von Waren (zusätzliche Getränke, Süßigkeiten, Zeitschriften) an Patienten, Heimbewohner, Personal oder Besucher
  • Lieferung von Speisen und Getränken einer Krankenhausküche an Dritte außerhalb des Krankenhauses
  • Gewährung von Beherbergung, Beköstigung und sonstigen Naturalleistungen an das Personal
  • Überlassung von Büchern, Rundfunk- und Fernsehgeräten sowie Fernsprechanlagen an Patienten, Heimbewohner, Personal oder Besucher zur Mitbenutzung
  • Betrieb einer Kindertagesstätte (Betreuung der Kinder von Arbeitnehmern)
  • Personalgestellungen, wenn sie nicht noch zu den eng verbundenen Umsätzen zählen.
  • Beherbergung und Verpflegung von Besuchern und Gästen
  • Beherbergung und Verpflegung von Patienten im Zusammenhang mit der Durchführung offener Badekuren
  • Gestellung von Personal einer Krankenhausapotheke an die Krankenhausapotheke eines anderen Krankenhausträgers
  • Ebenfalls nicht eng mit dem Betrieb von Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen verbunden, sind Leistungen einer Zeitarbeitsfirma, die ausschließlich auf die bloße Gestellung bzw. den Verleih / die Vermittlung von Personal an diese Einrichtungen zielen.

 

    Die Ermittlung der nicht begünstigten Umsätze sei dabei aus Gründen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung stets nach dem Verhältnis der Umsätze vorzunehmen, auch wenn im Einzelfall eine räumliche Trennung der Gäste möglich sei.
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