Keine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung wenn der Abnehmer eigene Rechtsverletzung begeht

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veröffentlicht am 27. Mai 2020 | Lesedauer ca. 2 Minuten

  

​Das Risiko im Rahmen der eigenen Geschäftstätigkeit abgemahnt zu werden, ist durchaus hoch. Lauern doch überall diverse Fallstricke wie fremde Urheber-, ältere Marken-, Design- und Patentrechte oder auch umfangreiche Informations- und Kennzeichnungsvorschriften. Kommt es zu einem Verstoß, stellt sich primär die Frage, wer für diesen „gerade zu stehen“ hat. Dabei steckt die Tücke wie so oft im Detail.

  

  

An der Frage der Verantwortlichkeit ist kürzlich der deutsche Bekleidungshersteller „BRAX“ gescheitert. 

BRAX verkaufte Hosen mit der Marke EUREX bzw. EUREX BY BRAX an einen seiner gewerblichen Abnehmer, der die Waren wiederum im eigenen Namen und auf eigene Rechnung weiterverkaufte. Bei der Abwicklung des Geschäfts mit dem Abnehmer verwendete BRAX für diese Hosen die Produktbeschreibung „Modell: Sam“. Der Abnehmer bat die Waren sodann in seinem Online-Shop an und übernahm dabei die von BRAX genannte Modellbezeichnung „Sam“ in seinen Angebotstexten. 

Da der Name „SAM“ bereits seit dem Jahr 1991 markenrechtlich geschützt ist, mahnte die Inhaberin der Marke „SAM“ den Abnehmer wegen Markenverletzung ab. 

BRAX sah in diesem Vorgehen gegen seinen Abnehmer einen Eingriff in seinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und erhob Klage gegen den Inhaber der Marke „SAM“ wegen unberechtigter Abnehmerverwarnung. 

Zur Begründung führte BRAX aus, dass „es in der Bekleidungsbranche seit Jahrzehnten üblich und gängige Praxis sei, dass zur Benennung der Modelle innerhalb einer Kollektion Vornamen verwendet würden, weshalb der Verkehr in solchen Vornamen keinen Hinweis auf einen bestimmten Hersteller oder eine bestimmte Herkunft der Waren sehe. Somit fehle es in dem streitgegenständlichen Online-Angebot des Abnehmers bereits an einer markenmäßigen Benutzung des Wortes „SAM“ Die Markeninhaberin SAM habe demnach ihrerseits eine Rechtsverletzung begangen, weil sie durch die unberechtigt ausgesprochene Abmahnung die Geschäftsbeziehung zwischen BRAX und seinem Abnehmer gestört habe.

Das OLG München hat diesem Vortrag eine Absage erteilt und die Klage von BRAX abgewiesen (Urteil vom 05.03.2020, Az.: 29 U 3693/17):

Zwar sei bereits seit Jahren anerkannt, dass eine sog. unberechtigte Schutzrechtsverwarnung gegen die Abnehmer eines Unternehmens einen rechtswidrigen Eingriff in dessen grundrechtlichen geschützten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen könne. Dies sei aber nur dann der Fall, wenn die beanstandete Rechtsverletzung auch diesem Unternehmen anzulasten sei. Dies war vorliegend aber gerade nicht der Fall. Gegenstand der Abmahnung und des anschließenden gerichtlichen Verfahrens vor dem OLG München waren keine markenverletzend gekennzeichneten Produkte der Firma BRAX, sondern konkrete, allein von dem Abnehmer geschaltete Online-Angebote, in denen dieser das Zeichen „Sam“ markenverletzend für Bekleidung benutzt haben soll.

Bei unberechtigten Verwarnungen, die Angebote seiner Abnehmer betreffen, stehen dem Hersteller keine eigenen Ansprüche gegen den Verwarnenden zu, auch dann nicht, wenn er die vermeintliche Schutzrechtsverletzung seines Abnehmers möglicherweise durch seine Produktbeschreibung verursacht hat (so nun das OLG München).

Da das streitgegenständliche Online-Angebot also allein von dem Abnehmer geschaltet worden war, der hierbei im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handelte, ohne dass für den Inhaber der Marke „SAM“ bei dieser Angebotsofferte eine Beteiligung der Firma BRAX erkennbar war, sei nach Ansicht des OLG München auch allein der Abnehmer für ein solches Angebot verantwortlich.

Fazit:

Ob das Unternehmen BRAX hier mit der Aufmachung seiner Verkaufsunterlagen möglicherweise (auch) eine Markenverletzung begangen hat, hat das OLG München dahinstehen lassen. Diese Unterlagen waren gerade nicht Gegenstand des Verfahrens, sondern allein der Online-Auftritt, den der Abnehmer selbst erstellt hatte. Wiederverkäufer sollten sich daher im Rahmen ihrer eigenen Marketingaktivitäten nicht „blind“ auf die Angaben das Herstellers der zu vertreibenden Waren verlassen. Sie müssen selbst prüfen, ob sie durch ihr eigenes Verhalten Rechte Dritter verletzen. Zudem sollten sie sich schon beim Einkauf vertraglich gegenüber dem Hersteller absichern. Damit könnte im Falle einer Abmahnung zumindest im Innenverhältnis ein Rückgriffsanspruch gegen den Hersteller in Betracht kommen.
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