Der 10. Geburtstag des KAGB aus der Perspektive der Investmentbesteuerung

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veröffentlicht am 29. Juni 2023 | Lesedauer ca. 4 Minuten


Die erfolgreiche Konzeption von Investmentvermögen erfordert stets ein enges und abgestimmtes Zusammenspiel des Aufsichtsrechts mit der Investmentbesteuerung. Die aufsichtsrechtlichen Regelungen für Investmentvermögen, seit dem Inkrafttreten des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) am 22. Juli 2013 einheitlich im KAGB gebündelt, sind nämlich maßgeblich für die Anwendung des ”alten” als auch des aktuellen Investmentsteuergesetzes (InvStG).

 

Als Reaktion auf die Einführung des KAGB im Juli 2013 hat der Gesetzgeber zeitnah mit dem AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I 2013, 4318) das alte InvStG (InvStG a.F.) grundlegend überarbeitet. Seit diesem Zeitpunkt finden die gesetzlichen Regelungen zur Besteuerung von in- und ausländischen Anlagevehikel sowie deren Anleger nur Anwendung, wenn das Vehikel die Anforderungen an ein Investmentvermögen gemäß dem KAGB (also an einen OGAW oder AIF) erfüllt.

 

Waren die Anwendungsvoraussetzungen des InvStG a.F. erfüllt, qualifizierte sich das Investmentvermögen für Investmentsteuerzwecke entweder als Investmentfonds oder als Personen- bzw. Kapital-Investitionsgesellschaft. In Abhängigkeit dieser Qualifikation waren für die Investmentvermögen nach alter Rechtslage drei unterschiedliche Besteuerungsregime einschlägig, so dass sich die Komplexität bzgl. der zutreffenden Investmentbesteuerung solcher Investmentvermögen wesentlich erhöhte.

 

Nur wenn das aufsichtsrechtliche Investmentvermögen bestimmte gesetzliche Kriterien nach dem InvStG a.F. kumulativ erfüllte (insbesondere musste das Vehikel einer Investmentaufsicht unterliegen, es musste dem Anleger mindestens einmal jährliches Rückgaberecht bzgl. der Fondanteile gewähren, der Geschäftszwecke des Anlagevehikels musste als passive Vermögensverwaltung gelten gewährt werden und das Fondsvermögen durfte nur in qualifizierte Anlagegegenstände investiert sein, etc.), qualifizierte es sich als steuerlicher Investmentfonds. Solche Investmentfonds konnten aufsichtsrechtlich als offene Sondervermögen, Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital oder als offene Investmentkommanditgesellschaften gebildet werden. 

 

Die steuerliche Attraktivität von Investmentfonds (insbesondere inländische Sondervermögen oder ausländische Vehikel wie z.B. der luxemburgische FCP) bestand darin, dass das InvStG a.F. grundsätzlich den Anlegern weiterhin eine privilegierte, transparente Fondsbesteuerung gewährte. Auf Fondsebene erfolgte keine Besteuerung. Sofern der Investmentfonds gesetzlich festgelegte Bekanntmachungs- und Offenlegungspflichten erfüllte, wurden ausgeschüttete und ausschüttungsgleiche Fondserträge beim Anleger besteuert. Im Ergebnis sollte der Anleger im Rahmen der privilegierten Investmentbesteuerung gegenüber einer Direktanlage steuerlich nicht schlechter gestellt werden.

 

Sollte das Investmentvermögen jedoch nur eines der gesetzlichen Anforderungskriterien für eine Qualifikation als Investmentfonds nicht erfüllen, fanden die zwei weiteren Besteuerungsregime für Personen- bzw. Kapital-Investitionsgesellschaften Anwendung. Durch das Besteuerungssystem für Personen-Investitionsgesellschaften wurden erstmalig vor allem sog. ”geschlossene” Fonds in der Rechtsform der GmbH & Co KG sowie typische Private-Equity Vehikel vom InvStG a.F. erfasst. Für die Besteuerung von Personen-Investitionsgesellschaften galten die allgemeinen Besteuerungsgrundsätze; die Besteuerung der Fondseinkünfte erfolgte grundsätzlich nur auf Anlegerebene im Rahmen der Einkommens- bzw. Körperschaftsbesteuerung.

 

Demgegenüber richtete sich die Investmentbesteuerung von Kapital-Investitionsgesellschaften (im Wesentlichen wurden in- und ausländische offene Fonds, die nicht die Anforderungen an Investmentfonds erfüllten sowie in- und ausländische geschlossene Fonds in der Rechtsform einer GmbH, AG bzw. Investment-AG mit fixem Kapital oder einer vergleichbaren ausländischen Rechtsform erfasst) nach dem Trennungsprinzip. Neben einer Besteuerung der Fondseinkünfte auf Ebene des Investmentvehikels wurden auch die Fondsausschüttungen durch die Anleger versteuert.

 

Ebenso wie das KAGB seit dessen Inkrafttreten im Jahr 2013 kontinuierlich inhaltlich angepasst und weiterentwickelt wurde, hat auch der Gesetzgeber das InvStG a.F. stetig mit dem Ziel geändert, den Investmentstandort Deutschland zu stärken. Die wesentliche Änderung wurde durch die Neuregelung der Investmentbesteuerung durch das Investmentsteuerreformgesetz vom 19. Juli 2016 (BGBl. I 2016, 1730) geschaffen. Danach gilt das neue InvStG ab dem 01. Januar 2018. Gleichzeitig mit Inkrafttreten der neuen Investmentbesteuerung ist das InvStG a.F. nicht mehr anwendbar.

 

Der Anwendungsbereich des aktuell geltenden InvStG ist weiterhin grundsätzlich eröffnet, wenn es sich bei dem Anlagevehikel um ein Investmentvermögen i.S.d. KAGB handelt. Im Gegensatz zum InvStG a.F. ist die Anwendung des aktuellen InvStG für die Praxis und die Verwaltung vor allem deshalb einfacher, als der zentrale Begriff der Investmentbesteuerung der des ”Investmentfonds” ist. Die damals für die Besteuerung maßgebliche Qualifikation als Investmentfonds oder Personen- bzw. Kapital-Investitionsgesellschaft wurde aufgegeben. Die wesentliche Vereinfachung besteht darin, dass Investmentfonds nunmehr grundsätzlich aufsichtsrechtliche Investmentvermögen sind. Insbesondere entfällt die investmentsteuerliche Qualifikation als Kapital-Investitionsgesellschaft. Sämtliche AIF oder OGAW, die bis zum Inkrafttreten des neuen InvStG als Kapital-Investitionsgesellschaften qualifizierten (insbesondere geschlossene Fonds oder Private-Equity Vehikel in der Rechtsform einer GmbH sowie entsprechende ausländische Rechtsformen sowie offene Sondervermögen, die nicht die Voraussetzungen zur Qualifikation als Investmentfonds i.S.d. InvStG a.F. erfüllten) unterliegen ab dem 01. Januar 2018 grundsätzlich als Investmentfonds der neuen Investmentbesteuerung. Demgegenüber scheiden Investmentvermögen in der Rechtsform einer Personengesellschaft – wie damals Personen-Investitionsgesellschaften – aufgrund ihrer Rechtsform grundsätzlich aus dem Anwendungsbereich des aktuellen InvStG aus. Diese Investmentvermögen werden weiterhin nach den allgemeinen Grundsätzen für Personengesellschaften besteuert.

 

Das aktuelle InvStG kennt zwei unterschiedliche Besteuerungsregime. Grundsätzlich basiert die Besteuerung von Investmentfonds nach einem intransparenten Besteuerungssystem (sog. ”Kapitel II-Fonds”). Der Investmentfonds unterliegt mit bestimmten Fondseinkünften der Besteuerung mit Körperschaftsteuer und ggf. Gewerbesteuer. Ebenso unterliegen die Anleger mit den erzielten Investmenterträgen der Besteuerung (Privatanleger grundsätzlich der Abgeltungsteuer). Zur Kompensation der steuerlichen Vorbelastung der Investmenterträge auf Fondsebene gewährt der Gesetzgeber auf diese Erträge pauschale Teilfreistellungen, deren Höhe davon abhängen, ob es sich um einen Aktien-, Misch- oder Immobilienfonds handelt.

 

Sofern das Investmentvermögen als offene Sondervermögen oder als Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital bestehen und zudem kumulativ besondere gesetzliche Voraussetzungen erfüllen (vergleichbar der Qualifikation als Investmentfonds i.S.d. InvStG a.F.), erfolgt eine Einordnung als Spezial-Investmentfonds (sog. ”Kapitel III-Fonds”). Für die Investmentbesteuerung von Spezial-Investmentfonds besteht die Möglichkeit einer semi-transparenten Besteuerung. Es kann eine Besteuerung vergleichbar der privilegierten Investmentbesteuerung nach dem InvStG a.F. (siehe oben) erzielt werden.

 

Die letzten großen Änderungen des KAGB erfolgten durch das Fondsstandortgesetz (FoStoG) vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 2021, 1498). Es enthält neben regulatorischen Änderungen des KAGB u.a. auch zur Erweiterung der deutschen Fonds-Produktpalette die Einführung von geschlossenen Sondervermögen im Spezialfondsbereich. Leider erfolgte im Hinblick auf diese neue Rechtsform keine entsprechende Anpassung des aktuellen InvStG, so dass derzeit noch unklar ist, wie ein geschlossenes Sondervermögen investmentsteuerrechtlich zu behandeln ist.

 

Aus investmentsteuerlicher Sicht sollten geschlossene Sondervermögen als Investmentfonds (Kapitel II-Fonds) der Investmentbesteuerung unterliegen. Eine Einordnung als Spezial-Investmentfonds (Kapitel III-Fonds) sollte bereits an der fehlenden Möglichkeit der jährlichen Anteilrückgabe scheitern. Die praktische Frage, inwieweit diese neue Rechtsform eines geschlossenen Sondervermögens im Vergleich zu einem geschlossenen AIF in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG für die Anleger nicht nur aufsichtsrechtlich, sondern auch (Investment) steuerlich interessant sein kann, muss einzelfallabhängig beantwortet werden.


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