Grunderwerbsteuer bei Grundstücksschenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt

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​Mit Beschluss vom 9. Februar 2017 (Az. II B 38/15) hat der Bundesfinanzhof (BFH) sich zu der Frage geäußert, ob für Zwecke der Grunderwerbsteuer auf Nießbrauchsrechte die Begrenzung der Bemessungsgrundlage nach bewertungsrechtlichen Grundsätzen möglich ist und zudem schenkungsteuerliche Freibeträge bei der Ermittlung der Grunderwerbsteuer abgezogen werden können. Überdies äußerte er sich zur etwaigen Doppelbelastung von Schenkungsteuer und Grunderwerbsteuer.  

In dem zugrundeliegenden Einspruchs- und folgendem Finanzgerichtsverfahren (FG-Verfahren) vom 5. März 2015 (FG Nürnberg, Az. 4 K 410/13) wurden Miteigentumsanteile unter der Auflage eines lebenslangen Nießbrauchsrechts verschenkt. Das Nießbrauchsrecht war im Rahmen der Festsetzung der Schenkungsteuer als Belastung abziehbar und wurde somit de facto nicht für die Ermittlung der Schenkungsteuer erfasst.  

Jedoch erfolgte eine Berücksichtigung für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer unter Beachtung eigenständiger grunderwerbsteuerlicher Normen. Die Bemessungsgrundlage war dabei der gemeine Wert des Nießbrauchsrechts. 

Diese Festsetzung wurde von den Klägern angegriffen, da sie der Auffassung waren, das ein Nießbrauch nur insoweit der Grunderwerbsteuer unterläge, wie er die Schenkungsteuer tatsächlich gemindert habe und daher persönliche Freibeträge der Schenkungsteuer grunderwerbsteuerlich zu berücksichtigen seien, sofern sie bei der Schenkungsteuer nicht berücksichtigt worden sind. Dies wurde seitens der Kläger damit begründet, dass eine Schlechterstellung eines mit Nießbrauchsrecht belasteten Erwerbers gegenüber dem unbelasteten Erwerber nicht erfolgen darf und dies nur so erreicht werden könne. 

Darüber hinaus führten die Kläger an, dass der Jahreswert des Nießbrauchs für Zwecke der Grunderwerbsteuer höchstens jenem nach bewertungsrechtlichen Regelungen entsprechen darf und somit auf des 18,6 fache des Nießbrauchs zu beschränken sei. 

Weder das Finanzamt noch das Finanzgericht teilten diese Auffassung und lehnten die Sichtweise der Kläger durch Einspruchsentscheidung und anschließendes Urteil ab. 

Die Kläger stützten sich für ihre Begründung der Revision zudem auf Urteile, welche in den 1980er Jahren ergangen waren und auf die Doppelbelastung von Schenkungsteuer und Grunderwerbsteuer eingingen. 

Der vorinstanzlichen Auffassung folgte nunmehr auch der BHF, ließ die Revision nicht zu und wies die Beschwerde dagegen als unbegründet zurück.  

Die in der Revisionsbegründung der Kläger angeführten Gründe betreffen nach Ansicht des BHF Fälle,
welche zu einer anderen Rechtslage ergangen seien. In diesen ist eine Doppelbelastung durch Schenkungsteuer und Grunderwerbsteuer möglich, während dies durch die aktuellen gesetzlichen Regelungen zu Gunsten der Grunderwerbsteuer ausgeschlossen und einzig diese erhoben wird. Durch die nunmehr mögliche Abzugsfähigkeit des Nießbrauchs als Belastung im Rahmen der Schenkungsteuer ist keine Gefahr auf Doppelbesteuerung mehr gegeben. 

Zudem stellte der BFH klar, dass es zumutbar sei wenn die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage aufgrund unterschiedlicher Bewertung höher sei als der bei der Schenkungsteuer abziehbare Wert. Dies sei auch verfassungsrechtlich zumutbar und überdies sei es verfassungsrechtlich nicht erforderlich, dass Grunderwerbsteuer und Schenkungsteuer nach den gleichen Maßstäben zu bemessen seien.  

Diese Sichtweise wird laut Ansicht des BFH auch dadurch bestärkt, dass für die Grunderwerbsteuer einzig auf die Abziehbarkeit abgestellt wird und damit keine korrespondierende Bewertung erfasst werden kann. Entsprechend führt der BFH auch an, dass eine andere Sichtweise vom Gesetzgeber entsprechend hätte formuliert werden müssen. 

Bezüglich der Berücksichtigung schenkungsteuerlicher Freibeträge stellt der BFH darauf ab, dass eine solche Vorgehensweise weder dem Erbschaftsteuergesetz noch dem Grunderwerbsteuergesetz zu entnehmen ist. Sowohl verfahrensrechtlich als auch materiell-rechtlich stehen beide Gesetze grundsätzlich unabhängig voneinander und lassen eine solche Auslegung nicht zu. 

Somit bleibt abschließend festzuhalten, dass eine Berücksichtigung von Auflagen, welche bei der Schenkungsteuer abziehbar sind, rechtlich nicht zu beanstanden ist. Der zu berücksichtigende Betrag kann und darf dabei von dem nach schenkungsteuerlichen Regelungen ermittelten Betrag abweichen, da keine korrespondierende Bewertung zu erfolgen hat.  

Überdies sind Freibeträge der Schenkungsteuer auch nur in diesem Rahmen zu berücksichtigen und dürfen nicht in Erweiterung des rechtlichen Regelungsrahmens des Erbschaftsteuergesetzes auf die Grunderwerbsteuer ausgedehnt werden.

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Meike Munderloh

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