Werkstattgespräche: Angemessenheitsgrenzen nach SGB II und XII ermitteln und selbstständig fortschreiben

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​Auf dem Laufenden bleiben und sich mit anderen Kommunen austauschen – dies war Zielsetzung für die diesjährigen Werkstattgespräche im August und September an fünf Standorten zum Thema Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten nach SGB II und XII. Dynamische Rechtsprechung, neue Publikationen und Arbeitshilfen sowie steigende Kosten trotz rückläufiger Fallzahlen sorgen nach wie vor für Diskussionsstoff in den Kommunen und der Sozialgerichtsbarkeit im Bereich Kosten der Unterkunft. Dieser Artikel möchte die wesentlichen Erkenntnisse der Werkstattgespräche zusammenfassen.
 
Nicht zuletzt aufgrund der umfangreichen und stets im Wandel befindlichen rechtlichen Vorgaben sowie der nicht zu vernachlässigenden Rolle der Kosten der Unterkunft in kommunalen Haushalten stellt das sogenannte „schlüssige Konzept“ nach wie vor ein wichtiges und intensiv diskutiertes Thema für Landkreise und kreisfreie Städte dar. Ziel der im Jahr 2013 durchgeführten Werkstattgespräche war es deshalb, den Teilnehmern eine Möglichkeit eines Erfahrungsaustausches untereinander
und mit Rödl & Partner als Beratungsunternehmen in diesem Themenfeld zu ermöglichen. Die Gruppen waren auf höchstens zehn Teilnehmer begrenzt und bestanden sowohl aus Kommunen mit schlüssigem Konzept als auch solchen ohne bisherigem konzeptionellen Ansatz. Wir möchten uns an dieser Stelle bei allen Teilnehmern für die interessanten Diskussionen bedanken.
  
Interessierten, die keine Gelegenheit zur Teilnahme an einem Gespräch wahrnehmen konnten, soll dieser Artikel einen Überblick der wesentlichen Fragestellungen und Erkenntnisse vermitteln.
 
Darstellung Werkstattgespräche
     

Möglichkeit der Nutzung von Sozialdaten

Für viele Kommunen stellt sich die Frage, welche Arten von Datenquellen für ein schlüssiges Konzept genutzt werden können. Insbesondere bezüglich der Einbindung von Wohnungsdaten aus den Fachverfahren SGB II, SGB XII und Wohngeld herrscht unter den Leistungsträgern nicht immer Klarheit. Die Kommunen, die ein schlüssiges Konzept erarbeitet haben, haben diese Datenquellen überwiegend genutzt. Sowohl in der aktuellen Rechtsprechung als auch in der „Arbeitshilfe zur Bestimmung der angemessenen Aufwendungen der Unterkunft im Rahmen kommunaler Satzungen” des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird explizit u.a. auf die Datenbestände des Jobcenters sowie die SGB-XII-Statistik als sonstige Datenquelle verwiesen. Folglich ist es nicht die Frage des „ob”, die im Rahmen des schlüssigen Konzepts zu beantworten ist, sondern vielmehr sind die Qualität und die vorgenommenen Plausibilitätskontrollen der Daten relevant.
 
Mittels Exportfunktionen kann auf vergleichsweise unkomplizierte Art und Weise ein meist sehr umfangreicher Datenbestand erschlossen und sowohl für die erstmalige Erarbeitung als auch für die Fortschreibung genutzt werden.
   

Durchführung einer Mieterbefragung

Kontrovers wurde der Einsatz von Mieterbefragungen diskutiert. Hier wird natürlich der hohe Kostenaufwand im Vergleich zur eher kleinen Datenmenge angeführt. Gerade in den ländlichen Bereichen sind häufig keine größeren Vermieter und Wohnungsunternehmen vorhanden. Zur Gewährleistung einer breiten regionalen Abdeckung kommt hier der Mieterbefragung eine wichtige Aufgabe zur Sicherung der Repräsentativität und zur Vermeidung des Vorwurfs der Gettoisierung
zu. Eine breite Datengrundlage aus unterschiedlichen Datenquellen sichert das erstellte Konzept hier ab (vgl. hierzu § 22, Berlit in LPK-SGB II sowie § 35, Berlit in LPK-SGB XII). Für einen entsprechenden Rücklauf ist eine intensive Kommunikation unverzichtbar. Die Erfahrungswerte von Rödl & Partner zeigen, dass durch eine intensive Kommunikation der Befragungsaktion eine Rücklaufquote von bis zu 25 Prozent erreicht werden kann. Auch die Möglichkeit der Online-Befragung hat sich aus Sicht von Rödl & Partner in den vergangenen Projekten bewährt.
  

Beschränkung auf Angebotsmieten entspricht nicht der Rechtsprechung

In der Praxis wird aus Vereinfachungsgründen immer wieder darauf zurückgegriffen, Angemessenheitsgrenzen lediglich auf Basis von Angebotsmieten zu ermitteln. Auch die Teilnehmer
der Werkstattgespräche haben vereinzelt solche Überlegungen angestellt. Insbesondere in dynamischen Wohnungsmärkten, in denen eine deutliche Preisspanne zwischen Bestands- und Angebotsmieten zu beobachten ist, erscheint dies auf den ersten Blick plausibel. Die Rechtsprechung ist hier allerdings eindeutig und fordert für ein schlüssiges Konzept explizit auch die Berücksichtigung von Bestandsmieten (vgl. BSG, Urt. v. 18.06.2008 – B 14/7b AS 44/06 R).
 

Interesse der Sozialgerichte übersteigt die Erwartungshaltung

Die Einbindung der zuständigen Sozialgerichte wurde ebenfalls intensiv diskutiert. Das Interesse der Sozialgerichtsbarkeit wurde von der überwiegenden Zahl der Teilnehmer als gering bis nicht vorhanden eingeschätzt. Weder die Teilnehmer, die über ein „schlüssiges” Konzept verfügen noch die Erfahrungen von Rödl & Partner können diesen Eindruck bestätigen. Die im Rahmen der bisherigen Projekte angebotenen Informationsveranstaltungen stießen bis auf eine Ausnahme bei allen Sozialgerichten auf ausgeprägtes Interesse. Eine Darlegung der Vorgehensweise bei der Ermittlung der angemessenen KdU
fördert die Nachvollziehbarkeit und damit auch die Akzeptanz durch die Sozialgerichtsbarkeit. Aus diesem Grund sehen wir zwei Informationstermine für das Sozialgericht in der Phase der Konzepterstellung vor (Information zur Projektvorgehensweise und zum Konzeptansatz sowie Vorstellung der Ergebnisse). Bei einem Vortrag von Rödl & Partner auf der Tagung der deutschen Richterakademie im Oktober 2013 zum Thema „Kosten der Unterkunft” wurde dieser Ansatz ebenfalls von den anwesenden Richtern begrüßt.
 

Nutzbarkeit von zivilrechtlichen Mietspiegeln für ein schlüssiges Konzept

Die mehrfach in der Rechtsprechung und Kommentierung zur Ermittlung der angemessenen KdU eingeräumte Möglichkeit der Nutzung bereits bestehender Mietpreisauswertungen hat vielerorts zu der Annahme geführt, ein Mietspiegel im zivilrechtlichen Sinne könne ein schlüssiges Konzept vollumfassend ersetzen. Die Daten von einfachen oder qualifizierten Mietspiegeln lassen sich für die Erstellung eines schlüssigen Konzepts nutzen. Dies ist aber nicht durch ein Ablesen der Werte und eine Ermittlung von ungewichteten Durchschnittswerten möglich (vgl. hierzu § 22, Berlit in LPK-SGB II, Rn. 60). Eine Ermittlung von Angebotsmieten zur Prüfung der allgemeinen Verfügbarkeit ist in Hinblick auf die geltende Rechtsprechung unerlässlich. Wir empfehlen eine Kombination der beiden Erarbeitungsprozesse für den qualifizierten und grundsicherungsrelevanten Mietspiegel auf der Grundlage einer gemeinsamen Datenerhebung. Hierbei ist insbesondere auf die Nutzung von Einzeldatensätzen zur Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen SGB II und XII abzustellen. Erfahrungen z.B. aus dem Landkreis Greiz bestätigen diese Vorgehensweise und erhöhen die Mitwirkungsbereitschaft.
 

Eigenständige Fortschreibungsfähigkeit als zentrales Thema

Wie bereits erwähnt, war unter den Teilnehmern auch eine Reihe an Kommunen mit „schlüssigen“ Konzepten. Für diese Teilnehmer war insbesondere die Möglichkeit der Fortschreibung ohne dauerhafte externe Unterstützung relevant. Daraus lässt sich ableiten, dass bereits bei der erstmaligen Erstellung eines schlüssigen Konzepts die Fragestellung der Fortschreibung berücksichtigt und beantwortet werden sollte. Die Fortschreibung ist nämlich nicht nur alle zwei und vier Jahre von Interesse, sondern sollte laufend z.B. im Bereich des Verfügbarkeitsabgleichs mit Angebotsmieten möglich sein. Die Kommunen setzen hier zum Teil eigene Kräfte für die Beobachtung der Angebotsmieten ein. Aktuelle Ausschreibungen zeigen, dass das Thema durchaus an Bedeutung zunimmt. Wir möchten an dieser Stelle auf die Vorstellung unseres fortschreibungsfähigen Berechnungsinstruments verweisen (vgl. Newsletter Jugend und Soziales, Ausgabe Mai 2013).
 
Das Thema wird auch im Jahr 2014 viele Kommunen beschäftigen. Für die Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft im kommenden Jahr wünschen wir allen kommunalen Leistungsträgern viel Erfolg. Wir möchten Ihnen auch im kommenden Jahr im Rahmen von Werkstattgesprächen einen Erfahrungsaustausch zu diesem oder verwandten Themen anbieten und laden alle Interessenten bereits an dieser Stelle recht herzlich ein. Gerne unterstützen wir auch Sie dabei, die angemessenen Kosten der Unterkunft in Zukunft eigenständig zu ermitteln und/ oder fortzuschreiben. Wir freuen uns über Ihre Fragen und Anregungen und stehen Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung!
 
 
 

Kontakt

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Christian Griesbach

Diplom-Volkswirt

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