Achmea Entscheidung: Investitionsschutzstreitigkeiten zwischen EU-Mitgliedstaaten unzulässig

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veröffentlicht am 25. April 2018


Der EuGH hat entschieden, dass Schiedsverfahren zwischen EU-Bürgern und EU-Mitgliedstaaten grundsätzlich unzulässig sind, weil sie nicht gewährleisten können, dass die Auslegung der EU-Verträge abschließend durch den Europäischen Gerichtshof erfolgt.

 
Im Investitionsschutz sind Schiedsverfahren regelmäßig das einschlägige Verfahren zur Durchsetz­ung eigener Rechte. Sie haben auch sonst einen hohen Stellenwert in grenzüberschreitenden Ver­fahren. Doch das hat der Europäische Gerichtshof nun eingeschränkt.



   

Entscheidungskompetenz des Europäischen Gerichtshofes

Artikel 344 des EU-Vertrags verpflichtet die einzelnen Mitgliedstaaten, Streitigkeiten über die Auslegung von Verträgen ausschließlich auf Basis des EU-Vertrags zu regeln. Der aber sieht vor, dass der Gerichtshof der EU abschließend über die Auslegung der Unionsverträge entscheidet – und kein anderes Gericht. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seiner Entscheidung vom 06. März 2018 (C-284/16) zum Anlass genommen, zu entscheiden, dass die Vereinbarung von Schiedsverfahren zur bindenden Beilegung von Rechtsstreitigkeiten zwischen EU-Mitgliedstaaten unzulässig ist, weil so das System des durch die EU-Verträge gewährleisteten Rechtsschutzes nicht gewährleistet würde.


Zusammenfassung des Ausgangsfalles

Der Entscheidung lag eine Streitigkeit zwischen einer niederländischen Krankenversicherung und der Republik Slowenien zugrunde.

   

Auf Grundlage eines im Jahr 1991 geschlossenen und zum 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Investitions­schutzabkommens hatte die Krankenversicherung Ansprüche gegen die Republik Slowenien geltend gemacht. Die Republik Slowenien ist nach Abschluss des Investitionsschutz­abkommens am 1. Mai 2004 Mitglied der Europäischen Union geworden.  Mit dem EU-Beitritt 2004 öffnete die Slowakische Republik ihren Krankenversicherungsmarkt und ließ die niederländische Krankenversicherung zu. Diese gründete eine Zweigniederlassung und baute ihr Geschäft auf.


2 Jahre später beschnitt die Slowakische Republik die erteilten Rechte und verbot schließlich mit Gesetz vom 25. Oktober 2007 die Ausschüttung von Gewinnen aus dem privaten Krankenver­siche­rungsgeschäft. Das Gesetz wurde vom Slowakischen Verfassungsgerichtshof mit Urteil vom 26. Januar 2011 für verfassungswidrig erklärt.

  

Bereits vor Erlass des vorbenannten Urteils des Verfassungsgerichts hatte die Krankenversicherung im Jahre 2008 ein Schiedsverfahren auf Zahlung von Schadensersatz gegen die Slowakische Republik eingeleitet. Dieses hatte Frankfurt am Main als Schiedsort angegeben, weswegen ergänzend die Rege­lungen der deutschen Zivilprozessordnung Anwendung fanden. So konnte eine Vorlage an den Europä­ischen Gerichtshof erfolgen, der das eingangs zitierte Urteil erließ.

 

Rechtswahl und Wahl des Schiedsortes

Die Entscheidung stellt eine Selbstverständlichkeit für Schiedsverfahren heraus, die aber bei der Verein­barung von Schiedsabreden oftmals übersehen wird: Aus der Wahl des Schiedsortes folgt nämlich die Anwendbarkeit der subsidiären Vorschriften der Rechtsordnung des betreffenden Staates.


Bei der Vertragsgestaltung legen die Parteien – zu Recht – oftmals großen Wert auf die Anwendbarkeit der Rechtsvorschriften eines bestimmten Landes. Das ist die Rechtswahl, die zunächst nur das sog. materielle Recht umfasst. Wenn deutsches Recht gewählt wird, bedeutet das z.B. die Anwendbarkeit der Vorschrif­ten des BGB, aber grundsätzlich auch gleichzeitig die des UN-Kaufrechts, weil auch das Teil des deutschen Rechts ist. Will man letzteres ausschließen, muss ein wirksamer Ausschluss des UN-Kaufrechts erfolgen. Die Frage des anwendbaren formellen Rechts, also Prozessrechts, folgt grundsätzlich aus dem gewählten Gerichtsstand. Daher ist auch bei dessen Wahl eine differenzierte und genaue Betrachtung der dann zur Anwendung kommenden prozessualen Vorschriften des Staates, in dem der Gerichtsstand liegt, erforderlich.

  

Es ist falsch, zu denken, dass sich sämtliche prozessualen, also formellen Vorschriften abschließend aus der jeweiligen Schiedsordnung ergeben. Zum einen deswegen, weil nur institutionelle Schiedsverfahren auch eigene Schiedsordnungen vorsehen. Institutionelle Schiedsverfahren sind solche z.B. bei der Stockholmer Handelskammer, bei der ICC (Internationale Handelskammer) oder bei der DIS (Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit). Die Institutionen sind (privatrechtlich) eingerichtet und administrieren Schiedsverfahren. Sie haben hierfür feste Schiedsordnungen und Geschäftsstellen, die das Verfahren administrieren, also z.B. die Schiedsklage zustellen. Mit der Vereinbarung eines Schiedsver­fahrens vor den Instituten vereinbaren die Parteien für sich, dass sie deren Regelungen als für sich bindend anerkennen. Deswegen kann eine Klage auch von den Instituten bindend anerkannt werden. Die Durchsetzung eines Schiedsspruches aber kann nur auf der Grundlage nationalen Rechts erfolgen. Denn hier gilt das Gewaltmonopol des Staates.

  

Ein Schiedsspruch muss also vor dessen Vollstreckung in nationales Recht „umgewandelt” werden. Dafür gibt es recht einfache Verfahren und bei der Umsetzung wird im Wesentlichen nur geprüft, ob die Parteien sich tatsächlich des Schutzes ihres staatlichen Rechts begeben und ein Schiedsverfahren als für sie bindendes Streitbeilegungsverfahren vereinbart haben sowie ob der Schiedsspruch oder dessen Voll­streckung gegen die öffentliche Ordnung, den „ordre public”, des Staates, in dem der Vollstreckungsschuldner sitzt, verstößt.

 

Im vom EuGH entschiedenen Fall war als Schiedsspruch Frankfurt am Main vereinbart, weswegen hier die deutsche Zivilprozessordnung Anwendung fand. Deswegen war der Weg der Vorlage der Entscheidung an den Europäischen Gerichtshof überhaupt eröffnet.

 

Vorgaben des EuGH

Der Europäische Gerichtshof hat nun festgestellt, dass ein Schiedsverfahren, das auf einem zwischen 2 Staaten geschlossenen Investitions­schutz­ab­kommen beruht, unwirksam ist, wenn beide Vertragsstaaten des Investitionsschutzabkommens Mitglieder der Europäischen Union sind. Denn die Mitlieder der Union haben sich in den EU-Verträgen verpflichtet, ihr Rechtsschutzsystem bestimmten Vorgaben entsprechend aufzubauen. Die Vorgaben stellen sicher, dass die Auslegungshoheit von Fragen, die aus den Unions­verträgen folgen, bei Institutionen der EU, hier des Europäischen Gerichtshofes, verbleibt. Dieser entscheidet nach Art. 267 a) AEUV über die Auslegung der Verträge. Und wie eingangs schon ausgeführt, haben sich die Mitgliedstaaten in Art. 344 AEUV verpflichtet, Streitigkeiten nicht anders als im EU-Vertrag vorgesehen zu regeln.

  

Eine Vereinbarung zwischen Mitgliedstaaten der EU, die die Durchführung eines Schiedsverfahrens vorsieht, weicht aber eben von genau dieser Verpflichtung der Mitgliedstaaten ab. Die Vorschrift des Investi­tions­schutz­abkommens als solche, die die Durchführung eines Schiedsverfahrens zur Durchsetzung von Ansprüchen des Investors vorsieht, verstößt daher gegen das Recht der Europäischen Union.

  

Die Grundlage, auf der das Schiedsurteil erlassen wurde, ist daher unwirksam, was die Nichtdurchsetzbar­keit des Schiedsspruches zur Folge hat. Der vom Investitionsschutzabkommen gewährte Rechtsschutz wird damit entzogen.

 

Dennoch kein Ende der Schiedsgerichtsbarkeit innerhalb der EU

Verschreckte Kommentatoren haben befürchtet, dass das Urteil nun jegliche Schiedsverfahren innerhalb der EU für unzulässig erklärt. Das ist aber ausdrücklich nicht der Fall. Denn im Bereich der Handelsschieds­gerichtsbarkeit sind Schiedsverfahren innerhalb der EU nach wie vor zulässig, wie der Europäische Gerichtshof auch mit seiner Entscheidung abgrenzte. Er stellte ausdrücklich klar, dass dort eine abweich­ende Interessenlage besteht und es bei der Handelsschiedsgerichtsbarkeit um die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Privaten – und nicht zwischen oder gegen Staaten – handelt. Sie sind daher nach wie vor und uneingeschränkt zulässig.

 

Fazit

Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes weckt Handlungsbedarf im Bereich des innereuro­päischen Investitionsschutzes und hierbei u.U. eine neue Risikobewertung von Investitionen, die unter Einbeziehung von Investitionen getätigt wurden, die aufgrund bestehender Investitionsschutzabkommen als sicher bewertet wurden. Hier muss geprüft werden, ob diese Abkommen, bzw. der durch sie gewährte Rechtsschutz, noch die getätigte Investition wirksam schützen. Hier sind ggf. anschließend Vorsorgemaßnahmen zu treffen.

  

Bei Neuinvestitionen muss geprüft werden, ob deren Sicherheit gegeben und bei Altinvestitionen, ob sie nach wie vor gegeben ist. Von der unbedachten und nicht differenziert abwägenden Einleitung von Schiedsverfahren auf Grundlage solcher Investitionsschutzabkommen sollte abgesehen werden.

  

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Frank J. Bernardi

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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