Einsicht in die Verwaltungsunterlagen

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veröffentlicht am 11.2.2025 | Lesedauer ca. 1 Minute

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13. Januar 2025, Az.: 2-13 S 615/23


Der Anspruch auf Einsicht in die Verwaltungsunterlagen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer erstreckt sich auf solche, die sich bei Dritten befinden. 
 
Der Kläger ist Mitglied der beklagten WEG. Er begehrt Einsicht in sämtliche Verwaltungsunterlagen für das Jahr 2021. Das Amtsgericht verurteilte die Beklagte dazu, dem Kläger Einsicht in die Unterlagen zu gewähren. Die Beklagte legte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts ein. Sie argumentierte, bestimmte Unterlagen befänden sich nicht in ihrem Zugriffsbereich, da diese von ihrem Steuerberater aufbewahrt würden. Zudem seien die Unterlagen, in die Einsicht begehrt werde, nicht hinreichend bezeichnet. Schließlich lägen der Beklagten auch keine Beiratsprotokolle vor. 

Das Landgericht wies die Berufung der Beklagten zurück und begründete seine Entscheidung wie folgt: Wohnungseigentümer haben ein Recht auf umfassende Einsicht in die Verwaltungsunterlagen. Soweit die Unterlagen nicht in Papierform vorliegen, muss die Einsichtnahme in die digitalen Daten gewährt werden. Im Regelfall erfolgt die Einsichtnahme im Büro des Verwalters. Zwar beschränkt sich der Anspruch auf Einsichtnahme auf Unterlagen, die der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zum Zeitpunkt der Einsichtnahme zustehen. Der Anspruch auf Einsichtnahme ist aber nicht ausgeschlossen, wenn einige Unterlagen von einem Steuerberater oder einem Dritten aufbewahrt werden. Weder ist es der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer damit unmöglich noch unzumutbar die Unterlagen zu beschaffen. Sie muss den Steuerberater oder den Dritten auffordern, die erforderlichen Unterlagen für die Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Zu den Verwaltungsunterlagen gehören auch die Protokolle des Beirats.

Fazit:


Jedem Wohnungseigentümer steht das Recht zu, Einsicht in die Verwaltungsunterlagen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu nehmen. Dazu zählen unter anderem die Teilungserklärung, die Gemeinschaftsordnung, die Versammlungsniederschriften, die Beschluss-Sammlung, die Jahreseinzelabrechnungen, Einzelwirtschaftspläne, Kontounterlagen, bestehende Verträge sowie Buchführungsunterlagen. Private Mitschriften hingegen gehören nicht zu den Verwaltungsunterlagen. Vor der Erhebung der Klage auf Einsicht ist daher insbesondere der Umfang des Einsichtnahmeanspruchs zu prüfen.

Der Anspruch richtet sich seit dem Inkrafttreten des WEMoG nicht mehr gegen den Verwalter, sondern gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Die Klage auf Einsicht ist damit auch zwingend gegen die GdWE zu richten.



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