Dach der angebauten Sondereigentumseinheit als Teil des Gemeinschaftseigentums

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veröffentlicht am 8.10.2024 | Lesedauer ca. 2 Minuten

LG Karlsruhe, Beschluss vom 18. März 2024, Az.: 11 S 53/22


Das Dach eines Anbaus wird selbst dann Gemeinschaftseigentum, wenn die darunterliegenden Räume ausschließlich im Sondereigentum stehen.

An ein Mehrfamilienhaus einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) wird nachträglich angebaut. Im Laufe der Zeit treten Undichtigkeiten an dem Dach des Anbaus auf, die zu Wasserschäden in den darunterliegenden Räumen führen. In der WEG herrscht Uneinigkeit darüber, wer für die Sanierung des Daches zuständig ist. Die Gemeinschaft ist der Ansicht, dass der Anbau und das dazugehörige Dach Sondereigentum sind und die anstehende Sanierung daher nicht von der WEG gezahlt werden muss. Der Eigentümer des Anbaus ist der Auffassung, dass das Dach zum Gemeinschaftseigentum gehört und die Reparatur daher gemeinschaftlich von der WEG beschlossen und finanziert werden muss. In einer Versammlung ergeht daraufhin ein Beschluss der übrigen Gemeinschaftseigentümer, der die Sanierung des Daches ablehnt. Sodann klagte der betroffene Sondereigentümer auf Ungültigerklärung des Beschlusses der WEG.

Nach dem Landgericht ist das Dach des Anbaus Gemeinschaftseigentum, selbst wenn die darunterliegende Wohnung im alleinigen Sondereigentum steht. Nach dem Wohnungseigentumsgesetz ist es grundsätzlich entscheidend, wie das Dach hinsichtlich seiner Funktion und Bedeutung für das Gebäude rechtlich eingeordnet wird. In ständiger Rechtsprechung wird entschieden, dass das Dach insbesondere dann Gemeinschaftseigentum ist, wenn es eine wesentliche Schutzfunktion für das gesamte Gebäude übernimmt. 

Obwohl das Dach lediglich über der Wohnung eines Mitglieds der WEG liegt, schützt es den Bestand des gesamten Bauwerks und damit das Gemeinschaftseigentum. Das Dach spielt eine entscheidende Rolle für die bauliche Sicherheit und den Erhalt des gesamten Gebäudes und schützt daher nicht nur die Räume direkt unter dem Dach. Die erforderliche Instandsetzungsmaßnahme ist notwendig, um die Gefahr nicht unerheblicher Folgeschäden für das gesamte Gebäude zu vermeiden. 

Der Eigentümer des Anbaus muss daher nicht allein die Sanierung oder Instandhaltung finanzieren. Stattdessen obliegt der WEG die Pflicht, entsprechende Beschlüsse zu fassen und die Sanierung des Daches in die Wege zu leiten. Daraus folgt, dass auch die Kosten für eine solche Maßnahme nicht von einem einzelnen Eigentümer getragen werden, sondern gemäß der Miteigentumsanteile auf alle Mitglieder der WEG umgelegt werden müssen. Es besteht grundsätzlich keine Möglichkeit, dass sich einzelne Eigentümer von der Kostenbeteiligung entziehen, da der Erhalt des Gemeinschaftseigentums im Interesse aller liegt.

Fazit: 


Das Dach eines Gebäudes gehört zum Gemeinschaftseigentum und unterliegt der Instandhaltungspflicht der WEG, selbst wenn dieses nachträglich angebaut worden ist und darunter nur Sondereigentum liegt. Alle Eigentümer sind gemäß ihren Miteigentumsanteilen verpflichtet, sich an den Kosten zu beteiligen, um den Erhalt des Gebäudes sicherzustellen. Diese Regelung gewährleistet die gemeinschaftliche Verantwortung für den Erhalt des gesamten Gebäudes und schützt gleichzeitig die Rechte aller Eigentümer.



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