Erwerb eines Miteigentumsanteils durch das minderjährige Kind

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​veröffentlicht am  30.07.2024 | Lesedauer ca. 2 Minuten

BGH, Beschluss vom 18. April 2024 – V ZB 51/2


Der Erwerb eines Miteigentumsanteils an einem nicht vermieteten Grundstück durch Minderjährige ist lediglich rechtlich vorteilhaft. Die von den Eltern im Namen der Minderjährigen erklärte Auflassung muss nicht durch einen ansonsten einzubeziehenden Ergänzungspfleger genehmigt werden.

Der im Grundbuch eingetragene Eigentümer hat mit seiner Ehefrau zwei Kinder, zu deren Gunsten er das Grundstück mit notarieller Beurkundung schenkungsweise übereignete. Vertreten wurden die minderjährigen Kinder von dem Eigentümer und seiner Ehefrau, wobei diese hierbei die Eintragung eines lebenslangen Nießbrauchrechts am Grundstück beantragten. Die Eintragung der Rechtsänderung machte das Grundbuchamt allerdings von der Genehmigung eines für die Kinder noch zu bestellenden Ergänzungspflegers abhängig und erließ eine dahingehende Zwischenverfügung. Die erhobene Beschwerde wurde sodann vom Kammergericht zurückgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass der Erwerb eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück nicht lediglich rechtlich vorteilhaft sei. Denn der (Bruchteils-)Eigentümer hafte den weiteren Miteigentümern gegenüber nicht lediglich anteilig, sondern mit dem gesamten persönlichen Vermögen. Die Tatsache, dass – durch Vereinbarung – die Nießbrauchnehmer die privaten Lasten in Bezug auf das Grundstück zu tragen haben, ändert daran nichts. Das Kammergericht vergleicht diese Konstellation mit dem Erwerb einer Eigentumswohnung durch den Minderjährigen. In diesem Fall scheitere die Annahme eines lediglich rechtlichen Vorteils an der Mitgliedschaft in einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die ebenso zur persönlichen Haftung des Erwerbers führe.

Der BGH folgt dieser Ansicht jedoch nicht. Er hält die zulässige Rechtsbeschwerde auch für begründet. Als Sorgeberechtigte steht den Eltern nach § 1629 BGB​ grundsätzlich die Vertretungsmacht zu. Im vorliegenden Fall ist an den Ausschluss der Vertretungsmacht aufgrund eines sog. Insichgeschäfts zu denken. Dieser Ausschluss greift allerdings dann nicht ein, wenn es sich um ein für den Minderjährigen lediglich rechtlich vorteilhaftes Geschäft handelt. Den lediglich rechtlichen Vorteil begründet der BGH damit, dass die Vermögensinteressen weder im Einzelfall noch in abstraktgenereller Art gefährdet sind. Legt man die Wertung des Minderjährigenrechts zugrunde, ist die teleologische Reduktion der entsprechenden familienrechtlichen Vorschriften die Folge. Ein Vergleich zum Erwerb einer Eigentumswohnung kann daher nicht herangezogen werden, viel mehr ist der dem Beschluss zugrundeliegende Sachverhalt mit einem Grundstückserwerb vergleichbar. Ein zu bestellender Ergänzungspfleger würde dahingehend keine Abhilfe schaffen, da ein auf das Wohl des Minderjährigen achtender Ergänzungspfleger ein solches Geschäft mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit genehmigen wird.
  
Anders verhalten würde es sich lediglich dann, wenn das vom Minderjährigen erworbene Grundstück vermietet oder verpachtet wird. Ein solcher Erwerb würde zum Eintritt in den jeweiligen Vertrag und den damit einhergehenden Pflichten führen, was nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist.

Fazit: 

Das Urteil fügt sich in die Rechtsprechungslinie im Hinblick auf das Nicht-Eingreifen des Vertretungsausschlusses bei lediglich rechtlich vorteilhaften Geschäften zugunsten des Minderjährigen ein. Der Erwerb eines Miteigentumsanteils ist im Gegensatz zum Erwerb von Eigentumswohnungen oder von vermieteten oder verpachteten Grundstücken lediglich rechtlich vorteilhaft. Eine Genehmigung durch einen zu bestellenden  Ergänzungspfleger ist  daher nicht erforderlich.



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