Folgen eines ungültig erklärten Beschlusses über Kostenverteilung

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veröffentlicht am 26.9.2023 | Lesedauer ca. 2 Minuten

BGH, Urteil vom 16. Juni 2023, Az.: V ZR 251/21

Wird ein der Jahresabrechnung zugrunde liegender Beschluss über eine Kostenverteilung rechtskräftig für ungültig erklärt, ist die Jahresabrechnung zu korrigieren.

Der Beklagte ist Mitglied der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE). Zu der Anlage gehört ein Kegelbahngebäude, in dem sich die Teileigentumseinheit des Beklagten befindet. Im Jahr 2017 wurde der Beschluss über eine Dachsanierung des Kegelbahngebäudes gefasst. Dabei wurde beschlossen, dass der Beklagte die Kosten in Höhe von voraussichtlich EUR 24.000 allein zu tragen hat. Diesen Beschluss hat der Beklagte angefochten. Nach der Sanierung wurde der Beklagte, wie im Beschluss vorgesehen, mit den Kosten belastet. Die Einzelabrechnung des Beklagten endete mit einer Nachzahlung in Höhe von EUR 22.270,13. Nachdem der Beschluss über die Jahresabrechnung bestandskräftig wurde, wurde der angefochtene Beschluss über die Kostenverteilung rechtskräftig für ungültig erklärt. Der Beklagte zahlte nicht, sodass dieser auf Zahlung verklagt wurde. Der BGH wies die Klage vollumfänglich ab und begründete seine Entscheidung wie folgt: 

Zwar müssen Einwendungen gegen die Wirksamkeit von Beschlüssen grundsätzlich mit der Anfechtungsklage geltend gemacht werden. Beschlüsse über die Erhebung von Beiträgen sind gültig, solange sie nicht rechtskräftig für ungültig erklärt werden und begründen die Zahlungspflicht des einzelnen Wohnungseigentümers. Jahresabrechnungen müssen angefochten werden, wenn der gesetzliche oder vereinbarte Verteilungsschlüssel falsch angewendet wurde. 

In dem vorliegenden Fall war unter den gegebenen Umständen der durch den bestandskräftigen Beschluss über die Jahresabrechnung wirksam begründete Zahlungsanspruch aber nicht bzw. nicht mehr durchsetzbar. Die beschlossenen Kosten der Dachsanierung wurden in der Jahresabrechnung zunächst richtigerweise auf den Beklagten umgelegt. Dieser vor der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung gefasste Beschluss über eine abweichende Kostenverteilung wurde aber erfolgreich angefochten. Der Beklagte durfte auch zu Recht den Ausgang des Vorprozesses abwarten und darauf vertrauen, dass eine dort zu seinen Gunsten ergehende gerichtliche Entscheidung gegebenenfalls im Wege eines abändernden Zweitbeschlusses berücksichtigt wird. Dabei wird nicht etwa die Bestandskraft der Jahresabrechnung entwertet. Es handelt sich vielmehr um eine Folgewirkung der erfolgreichen Anfechtung des vorangegangenen Beschlusses. Der Beklagte hat daher mit Blick auf die Jahresabrechnung 2017 einen Anspruch auf erneute Beschlussfassung, und zwar auf der Grundlage einer neuen bzw. korrigierten Jahresabrechnung.

Fazit:

Grundsätzlich können Beschlüsse nur innerhalb der Monatsfrist mit dem Ziel der Ungültigerklärung angefochten werden. Andernfalls werden Beschlüsse, sofern auch keine Nichtigkeit vorliegt, bestandskräftig. Einzelne Wohnungseigentümer können aber dann trotz Bestandskraft die Änderung eines gefassten Beschlusses, sog. abändernder Zweitbeschluss, verlangen, wenn sich die bei dem Erstbeschluss zugrunde gelegten Umstände wesentlich geändert haben. Der Anspruch auf Erstellung einer neuen bzw. korrigierten Abrechnung richtet sich dabei gegen die GdWE.



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