Keine fristlose Kündigung bei einmaligem Versäumen des Termins zum Einbau von Rauchmeldern

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AG München, Urteil vom 07.03.2019, Az.: 432 C 21079/18

Die einmalige Versäumnis des angekündigten Termins zum Einbau von Rauchmeldern, trotz entsprechender Verurteilung, berechtigt nicht zur fristlosen Kündigung.

 

Im streitgegenständlichen Fall hat die Beklagte seit 2011 eine Wohnung von der Klägerin gemietet. Sie hat in der Wohnung mit ihrem Sohn gewohnt. Durch Urteil des Amtsgerichts München vom 17.07.2018 war die Beklagte verurteilt worden, die Montage von Rauchwarnmeldern in ihrer Wohnung „in der Zeit von montags bis freitags zwischen 08:00 Uhr und 17:00 Uhr” zu dulden. Die Klägerin hat erst mit Schreiben vom 04.09.2018 – unter Kündigungsandrohung – die Beklagte aufgefordert, die Montage der Rauchwarnmelder am 02.10.2018 zwischen 15:30 Uhr und 17:30 Uhr zu dulden. Die Beklagte reagierte nicht auf dieses Schreiben. Die Klägerin hat am 11.10.2018 die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses erklärt und Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung erhoben.

 

Das Amtsgericht München hat die Klage abgewiesen. Nach § 543 Abs. 1 BGB könne jede Vertragspartei das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liege vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden könne. Das Amtsgericht München betonte, dass in diesem Fall von einer erheblichen mietrechtlichen Pflichtverletzung seitens der Mieterin ausgegangen werden könne. Insbesondere gab es einen längeren Zeitraum um den kurzen Termin mit Klägerin wahrzunehmen. Darüber hinaus könne die Beklagte auch ihren Sohn bitten, einem Vertreter der Klägerin zur Installation der Rauchwarnmelder die Wohnungstür zu öffnen und den Zutritt zum Mietobjekt zu gewähren. Andererseits hat aber das Amtsgericht München auf für die Beklagte sprechende Umstände hingewiesen. Erstens ist die letztmalige Terminsetzung in zeitlicher Hinsicht über den Inhalt des Endurteils vom 17.07.2018 hinausgegangen und hat damit einen formalen Fehler aufgewiesen (das Urteil hat nämlich den zeitlichen Rahmen nur bis 17 Uhr festgelegt). Zudem wurde der Beklagten nur ein einziger Termin vorgegeben. Darüber hinaus ist von großer Bedeutung, dass ein mehrjähriges Mietverhältnis zwischen den Parteien besteht und in dieser Zeit keine anderen Pflichtverletzungen seitens der Beklagten aufgetreten seien. Des Weiteren hat das Amtsgericht München darauf hingedeutet, dass die Klägerin keine bauordnungsrechtlichen Konsequenzen zu befürchten hatte. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls entschied das Amtsgericht München, dass kein ausreichender Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung vorgelegen habe.

 

Fazit:

Vermieter haben zu beachten, dass ein wichtiger Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung nicht grundsätzlich schon dann vorliegt, wenn der Mieter keinen Zugang zum Mietobjekt zur Montage von Rauchwarnmeldern gewährt. Vielmehr muss der Termin formal korrekt angekündigt worden sein und es kommt auf die weiteren Umstände des Einzelfalls an, ob ein wichtiger Grund vorliegt.

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