Rückabwicklung bei falscher Angabe zum Baujahr

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OLG Hamm, Urteil vom 02.03.2017, Az.: I – 22 U 82/16, 22 U 82/16

In einem kürzlich entschiedenen Fall (Revision nicht zugelassen) entschied das OLG als Berufungsgericht, dass die Rückabwicklung eines Kaufvertrages verlangt werden kann, sofern das genannte Baujahr eine Beschaffenheitsvereinbarung sei. Dies war vorliegend – wie meist bei Jahresangaben – der Fall. Dementsprechend sah sich die Verkäuferin einem berechtigten Rückabwicklungsverlangen ausgesetzt.
 

Der Vater der Beklagten hatte als deren Vertreter im Jahr 2013 einen Kaufvertrag abgeschlossen, in dem als Baujahr des Gebäudes das Jahr 1997 angegeben wurde. Tatsächlich war dies aber spätestens im Jahr 1995 fertiggestellt. Das Gericht hielt an der gefestigten Rechtsprechung fest, nach der sich bei gleichzeitiger Beschaffenheitsvereinbarung und pauschalem Ausschluss der Sachmängelhaftung Erstere hinsichtlich der konkret benannten Eigenschaften durchsetzt. Ein Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung indiziere in der Regel die Schwere der Beeinträchtigung. Daher sei anzunehmen, dass dieser Verstoß für den Käufer maßgebliches Gewicht hat. Die Beklagte hatte eingewandt, das Baujahr sei dem Käufer anderweitig bekannt gewesen und ferner handle es sich nur um einen (unbeachtlichen) Schreibfehler. Zudem habe die Abweichung von 2 Jahren bei einem 17 Jahre alten Gebäude völlig untergeordnete Bedeutung, sodass sich die Kläger selbst für den Fall einer Täuschung durch Angaben ins Blaue hinein nicht auf diese berufen konnten. Beiden Argumenten folgte das Gericht nicht. Unter anderem deshalb nicht, weil das Gericht aus der Verteilung der Beweislast heraus keine Beweise für dieses Vorbringen der Beklagten vorfand. Zudem argumentiert das Gericht, dass der Gesamtzusammenhang der Vertragsklausel ein Vertrauen der Kläger dahin entstehen ließ, dass das Haus dem technischen Standard des Jahres 1997 entsprach. Die technische Entwicklung von 2 Jahren sei durchaus erheblich und daher das Baujahr für den Modernisierungsaufwand nicht unerheblich.
 

Fazit:

Erneut zeigt dieses Beispiel, dass bei der Formulierung von Haftungsausschlüssen gar nicht genug Vorsicht an den Tag gelegt werden kann. Es finden sich oft (ungewollte) Beschaffenheitsvereinbarungen, die den Haftungsausschluss völlig überlagern. 

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