Offenhaltungspflicht ist nicht Betriebspflicht, oder?

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​OLG Celle, Beschluss vom 27.02.2017, Az.:  2 W 47/17

Folgt aus einer Regelung zur Offenhaltungspflicht auch die Betriebspflicht des Mieters? Die Betriebspflicht regelt, die angemieteten Räume zu einem bestimmten Zweck tatsächlich zu nutzen, während die Offenhaltungspflicht regelt, dass die Geschäftsräume zu bestimmten Zeiten nicht geschlossen werden dürfen. Soweit so klar.
 

Die befassten Gerichte waren jedenfalls uneinig. Das erstinstanzliche Gericht war der Meinung, dass die Regelung zur Offenhaltung nicht auch eine Bestimmung zum Betrieb enthielte. Das OLG Celle kassiert diese Entscheidung und stellt fest, dass eine andere Auslegung (wie die des Landgerichts) auch nicht möglich ist, weil die Regelung im Mietvertrag die Öffnung des Ladengeschäfts gerade untrennbar mit dem Betrieb verknüpft. Mit Gewerberaummietvertrag wurden einem Mieter die Geschäftsräume zum Betrieb eines Friseurgeschäfts vermietet. Des Weiteren war unter der Überschrift „Betriebspflicht” vereinbart, dass die Geschäftsräume zu bestimmten Zeiten nicht geschlossen werden dürfen. Der Mieter hat die Mietzahlungen eingestellt, die Geschäftsräume verlassen und den Betrieb nicht fortgeführt. Der Vermieter hat daraufhin eine einstweilige Verfügung beantragt, um den Mieter zum (Weiter-)Betrieb des Friseurgeschäfts zu verpflichten.
 

Fazit:

Die Entscheidung ist zutreffend, da die Auslegung des OLG Celle dem erklärten Willen der Vertragsparteien entspricht. Etwas anderes wäre nicht praktikabel, da ansonsten der Mieter das Ladengeschäft öffnen könnte, ohne tatsächlich seinem Gewerbe nachzukommen oder anwesend zu sein. Dieses entspricht weder der mietvertraglichen Vereinbarung, noch war dies von den Parteien gewollt. Um solche Situationen zu vermeiden, empfiehlt sich nach wie vor die vollständige Überprüfung des Mietvertrages durch einen Fachmann.

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