Notwegerecht nur in engen Grenzen

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​BGH, Urteil vom 22.01.2016, Az.: V ZR 116/15

Die Erforderlichkeit eines Notwegerechts beurteilt sich ausschließlich nach objektiven Gesichtspunkten. Persönliche Belange der Bewohner des Gebäudes bleiben außer Betracht.
 
Ein Anspruch auf Einräumung eines Notwegerechts gegen Leistung einer Geldrente kommt nach § 917 BGB in Betracht, sofern einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit dem öffentlichen Weg fehlt. Dies setzt bei Wohngebäuden regelmäßig die Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen voraus.
 

Nach der Entscheidung des BGH reicht hierfür allerdings eine Erreichbarkeit der Grundstücksgrenze aus, von welcher der Eingangsbereichs des Wohngebäudes in objektiv zumutbarer Weise erreicht werden kann. Unerheblich ist dabei, dass die Grundstückseigentümer in absehbarer Zeit diesen Weg altersbedingt nicht mehr nutzen können. Persönliche Bedürfnisse der jeweiligen Eigentümer bleiben außen vor, einzig maßgebend ist eine objektive Betrachtung. Auch, dass das Erreichen des Hauseingangs bei dem Auffahren auf das Grundstück über das Nachbargrundstück erleichtert möglich wäre, rechtfertigt nach dem BGH kein Notwegerecht. Schließlich spielt es nach der vorliegenden Entscheidung ebenfalls keine Rolle, dass die Benutzung der streitigen Auffahrt durch die Nachbarn seit 1979 (!) geduldet wurde.
 

Fazit:

Auch wenn über Jahrzehnte hinweg das Nachbargrundstück mitgenutzt werden konnte, wäre hier eine klare Regelung zur Vermeidung von Streitigkeiten dringend wünschenswert gewesen. Immobilien und insbesondere schon ihr Erwerb erfordern eine umfassende Prüfung der tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten. Nur so können spätere Streitigkeiten und damit auch Werteinbußen vermieden werden.

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