Überteuerte Maklerprovision zerstört Anspruch auf ortsübliche Provision

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​BGH, Urteil vom 12.05.2016, Az.: I ZR 5/15

In dem Urteil ging es darum, dass zwei Brüder sich ein geerbtes Grundstück teilten und einer der beiden einen Makler beauftragte, um seinen Teil zu veräußern. Der andere Bruder hatte in diesem Fall ein Vorkaufsrecht. Ortsüblich war eine Provision von sieben Prozent brutto, der Makler forderte vom Käufer aber – unter Hinweis auf gewisse Sonderleistungen – eine Summe von 11,5 Prozent des Kaufpreises. Dies war auch mit dem Verkäufer rechtskräftig vertraglich im Kaufvertrag vereinbart. Als nun der Bruder sein Vorkaufsrecht einforderte, verweigerte er die Provisionszahlung.
 

Der BGH stellt zunächst fest, dass die getroffene Provisionszahlungsvereinbarung auch für die Ausübung des Vorkaufsfalls gilt. Der vorkaufsberechtigte Bruder hat dem Käufer den für den Erbanteil bezahlten Kaufpreis und die durch den Kaufvertrag entstandenen Kosten sowie etwa durch die Ausübung des Vorkaufsrechts entstandene Kosten zu erstatten. Hierzu zählen aber nicht überteuerte Provisionsvereinbarungen. Diese sind auch nicht analog § 655 BGB auf das ortsübliche Maß herabzusenken. Hier regelte der Gesetzgeber im Ur-BGB im Jahr 1900 aus offensichtlich sozialpolitischen Gründen, dass Makler, die Dienstverhältnisse verschaffen, jedenfalls die ortsübliche Provision erhalten. Weil § 655 BGB eine Spezialvorschrift ist, ist sie aber nicht verallgemeinerungsfähig, so der BGH.
 

Fazit:

Manchmal ist weniger doch mehr! Bei der aktuellen maklerunfreundlichen Rechtsprechung sollten einerseits die Immobilienvermittler daher kein Risiko eingehen und sich besser an die örtlichen Vergleichssätze halten. Bei überteuerten Provisionen sollten andererseits die Betroffenen Mut zur Wahrung ihrer Rechte zeigen.

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