Sondereigentum an „offenem Innenhof” möglich

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OLG Hamm, Beschluss vom 05.01.2016, Az.: 15 W 398/15

Das Oberlandesgericht Hamm hat in einer neueren Entscheidung die Sondereigentumsfähigkeit eines nicht überdachten Innenhofs bejaht. Da dieser vollständig von Räumen umschlossen ist, die im Sondereigentum stehen, wurde dem Innenhof die Sondereigentumsfähigkeit zugeschrieben. Damit stellte sich das OLG gegen das Grundbuchamt, welches dem Innenhof die Raumeigenschaft noch aufgrund fehlender Abgeschlossenheit versagt hat.
 
Generell kann Sondereigentum nach den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes nur an Wohnungen oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden, bestimmten Räumen in einem Gebäude, jedoch nicht an Grundstücksflächen eingeräumt werden. Aufgrund der konkreten baulichen Gegebenheiten im vorliegenden Fall ist jedoch eine Ausnahme zu machen, da die erforderliche Abgeschlossenheit nach Ansicht des Gerichts hier vorliegt. Dies begründet es insbesondere damit, dass der Innenhof nur durch solche Gebäudeteile betreten werden kann, denen er nach dem Aufteilungsplan zugeordnet ist und in deren alleinigem Herrschaftsbereich er damit liegt. Die Beurteilung der Abgeschlossenheit dürfe aufgrund der in diesem Fall vorliegenden Gegebenheiten nicht vom Vorhandensein eines Daches abhängig gemacht werden. Auf die Eigenschaft als Raum im Sinne eines kubischen, mit Fußboden, Wänden und Decke umschlossenen Gebildes kommt es nicht an.
 

Fazit:

Eine (zu begrüßende) Einzelfallentscheidung, die jedoch durchaus im Einklang mit neueren Rechtssprechungstendenzen insb. zur Einordnung von Balkonen, Dachterrassen und teilweise auch ebenerdigen Terrassen steht. Es gilt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung zu diesem auch bei vielen Transaktionen immer wieder anzutreffenden Thema (vgl. „Stellplatzproblematik”) weiterentwickelt.

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