Verschattung eines Grundstücks durch Bäume – kein Beseitigungsanspruch des Eigentümers

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BGH, Urteil vom 10.07.2015 – Az.: V ZR 229/14

Der BGH hat in seinem Urteil die bisherige, höchstrichterliche Rechtsprechung zu dem nachbarrechtlichen Beseitigungsanspruch bestätigt. Dieser greift nur dann, wenn es zu einer Eigentumsbeeinträchtigung des Klägers kommt. Der Entzug von Luft und Licht als sogenannte „negative” Einwirkungen fällt darunter grundsätzlich nicht.
 
In dem zu entscheidenden Fall lag die Besonderheit in der Abwägung. Die Beeinträchtigung durch den Schattenwurf wurde als zumutbar erachtet, da der Kläger wegen der Höhe der Bäume keinen ungewöhnlich schweren Nachteilen und auch nicht solchen ausgesetzt werde, die nicht mehr hinzunehmen wären. Insbesondere wurden die in den Landesnachbargesetzen enthaltenen Abstandsvorschriften eingehalten. Der nach dem maßgeblichen nordrhein-westfälischen Landesrecht für stark wachsende Bäume vorgeschriebene Abstand von 4 m (§ 41 Abs. 1 Nr. 1a NachbG NRW) sei gewahrt. Die Verschattung sei vielmehr Ausdruck der Situationsgebundenheit des klägerischen Grundstücks, das am Rande einer öffentlichen Grünanlage belegen ist.
 

Fazit:

Es zeigt sich erneut, dass die Erfolgsaussichten des häufig relevanten nachbarrechtlichen Beseitigungsanspruchs vor allem von der Abwägung der Gerichte abhängen. Vor der Geltendmachung von entsprechenden Ansprüchen sollte unbedingt die bestehende Rechtsprechung genau geprüft werden, um die Durchsetzbarkeit des eigenen Anspruchs besser einschätzen zu können.

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