Nicht vollzogene Dienstbarkeiten – auch nach 46 Jahren noch ein Ärgernis…

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​OLG München, Beschluss vom 30.04.2015, Az.: 34 Wx 86/15

Ein weiteres Mal hatte ein Oberlandesgericht die Gelegenheit, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob und wie lange Dienstbarkeiten noch nachträglich in das Grundbuch als Belastung eingetragen werden können.
 
In dem entschiedenen Fall hatte der Voreigentümer eines Grundstücks dem Eigentümer des Nachbargrundstücks im Jahr 1969 eine Grunddienstbarkeit in Form eines Geh- und Fahrtrechts gewährt. Dem Nachbarn wurde eine notarielle Ausfertigung der Urkunde erteilt, die die Eintragungsbewilligung des Voreigentümers enthielt. Die Belastung kam nie zur Eintragung. Der Grund dafür konnte vom Gericht nicht mehr ermittelt werden. Im Februar 2015 beantragte der Rechtsnachfolger des Nachbarn nun die Eintragung des Geh- und Fahrtrechts im Grundbuch. Das Grundbuch gab nach einigem hin und her dem Antrag statt, wogegen sich der Eigentümer des belasteten Grundstücks zur Wehr setzte.
 
Das Gericht hielt fest, dass die Bewilligung spätestens mit Erstellung der notariellen Ausfertigung (am 25.02.1969) bindend und für den Eigentümer des zu belastenden Grundstücks unwiderruflich wurde. Es schloss sich damit der gefestigten Rechtsprechung zur Unverjährbarkeit verfahrensrechtlicher Handlungen an. Damit lagen auch 46 Jahre später die Eintragungsvoraussetzungen noch vor. Die Eintragung konnte also noch erfolgen und erfolgte zu Recht. 
 

Fazit:

Glücklicherweise sind derartige Fälle selten. Trotzdem zeigt sich wieder einmal, dass allein dem Grundbuch nicht getraut werden darf. Es ist stets ratsam, für Absicherung in Verträgen zum Erwerb von Grundeigentum zu sorgen. Auch die Auseinandersetzung mit der tatsächlichen Situation eines Grundstücks ist ratsam. Ein seltsamer Zuschnitt oder erkennbare Einrichtungen für die Nutzung auch durch Nachbarn können ein Indiz dafür sein, dass weitere Belastungen vorhanden sein können, die nicht im Grundbuch vermerkt sind.
 
Ein Gedanke zum Abschluss (die für die Entscheidung ohne Belang ist): Die Nutzung des Geh- und Fahrtrechts darf zwischenzeitlich nicht ausgeschlossen worden sein, was bei der langen Zeit nicht völlig aus der Luft gegriffen erscheint. Im Fall der nutzungsausschließenden Beeinträchtigung erlischt die Grunddienstbarkeit nach 30 Jahren (vgl. BGH, Urteil vom 18.07.2014, Az.: V ZR 151/13  und vgl. Immobilienstreiflicht Ausgabe 4 – 24. Februar 2015). 

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