Anforderungen an die Unterschrift zur Identifikation des Urhebers

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BGH, Beschluss vom 03.03.2015, Az.: VI ZB 71/14

 
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass auch ein vereinfachter und nicht leserlicher Namenszug als Unterschrift anzuerkennen ist, soweit bestimmte Kriterien erfüllt sind.
 
In diesem Zusammenhang fordert der Bundesgerichtshof, dass der Schriftzug individuelle und charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren. Darüber hinaus muss sich das Kürzel als Wiedergabe eines Namens darstellen und die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen lassen. Den relevanten Anforderungen des § 130 Nr. 6 ZPO wäre dann ausreichend Rechnung getragen.
 
Wenn der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt, wird die Unterschrift in der Regel gerichtlich anerkannt, auch wenn diese nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist. Der Zweck der Individualisierung und Legitimierung soll damit erfüllt sein.
 

Fazit:

Diese Entscheidung verdeutlicht, bis in welche Detailthemen im Bereich des rechtswirksamen Abschluss von Mietverträgen gedacht werden muss. Um Missverständnisse zu vermeiden, wird daher empfohlen, unter die Unterschriftenzeile Name und Funktion des Unterzeichnenden in Computerschrift/Blockbuchstaben aufzunehmen.

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