Grenzen bei Modernisierungsmaßnahmen durch den Vermieter

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LG Berlin, Beschluss vom 13.05.2014, Az.: 67 S 105/14
Laut LG Berlin trägt der Vermieter im Besitzschutzverfahren des Mieters die Darlegungs- und Beweislast, dass die (beabsichtigte) Einwirkung auf die Mietsache lediglich unerheblich und deshalb vom Mieter ausnahmsweise auch ohne vorherige Erwirkung eines Duldungstitels zu dulden ist.
 

Hintergrund des Beschlusses war die Vornahme umfassender Modernisierungsarbeiten durch den Vermieter, nachdem er diese vorher angekündigt hatte. Einen Duldungstitel hatte der Vermieter nicht erwirkt. Unsicherheiten bezüglich der Erheblichkeit oder Unerheblichkeit der Maßnahmen gehen in diesem Fall zu Lasten des Störers, vorliegend also des Vermieters.
 

Fazit:

Der Beschluss des LG Berlin ist insbesondere vor dem Hintergrund der beabsichtigten Mietpreisbremse interessant, da diese auf die erste Vermietung einer Wohnung nach einer umfassenden Modernisierung keine Anwendung finden soll. Ein Vermieter sollte vorstehende Grenzen bei Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen beachten.

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