Kein gutgläubiger Erwerb bei inhaltlich unzulässiger Grundbuchlage

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​OLG Rostock, Urteil vom 15.04.2014, Az.: 3 W 76/11

 
Nach einer Entscheidung des OLG Rostock nehmen im Grundbuch inhaltlich unzulässig gebuchte Miteigentumsanteile nicht am Schutz des guten Glaubens teil. Auf mehrere Blätter verteilt waren im zu entscheidenden Fall Miteigentumsanteile gebucht, die in Summe 54/27 ergaben. Ein gutgläubiger Erwerb scheidet aus.
 
Das Gericht greift in seiner Entscheidung die seit Ende der sechziger Jahre verfolgte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auf. Doppelbuchungen, unrichtig gebildetes Teileigentum oder – wie im entschiedenen Fall – zu viel gebuchte Miteigentumsanteile können nicht gutgläubig erworben werden. Dies gilt auch dann, wenn das Grundbuch das Recht entsprechend ausweist. Entscheidend ist in diesem Fall die wirkliche Rechtslage und nicht das Grundbuch. 
 

Fazit:

Beachtenswert ist die – zutreffende – Aussage des Gerichts, dass sich eine offensichtliche Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht nur aus der konkreten Eintragung in einem Grundbuchblatt ergeben kann, sondern sich ein Widerspruch über mehrere Grundbuchblätter verteilt findet. Entscheidend ist im Erwerbsfall eine vertragliche Absicherung und eine ordentlich durchgeführte Due Diligence vor dem Vertragsschluss – gerade bei Mit-/ Teileigentum.
 

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