Haftung für Mängel bei fahrlässig unterlassener Offenbarung

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​OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.06.2014, Az.: 9 U 184/10

 
Trotz eines gleichzeitigen Gewährleistungsausschlusses haftet der Verkäufer, sofern er fahrlässig Offenlegungen unterlässt, zu denen er sich vertraglich verpflichtet.
 
In der Entscheidung war ausschlaggebend die vom Verkäufer übernommene vertragliche Pflicht, Mängel zu offenbaren, die ihm bekannt sein müssten. Das Gericht sah durch diese übernommene Pflicht die einfache Fahrlässigkeit als ausreichend für die Verletzung an. Als Eigentümer hätte der Verkäufer erkennen können, dass die verkaufte Wohnung nicht richtig beheizbar ist. Er haftet trotz eigentlich vereinbartem Gewährleistungsausschluss „gekauft wie gesehen”.
 

Fazit:

In jedem Kaufvertrag ist der gesetzliche Sorgfaltsmaßstab im Auge zu behalten. Wird nichts vereinbart, ist dies die Fahrlässigkeit, § 276 BGB. Das kann die Haftung uferlos werden lassen, die man bei „gekauft wie gesehen” eigentlich im Griff zu haben glaubt. Präzise Formulierungen sind daher enorm wichtig.
 

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