Geltendmachung von Gemeinschaftsmängeln

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BGH: Urteil vom 06.03.2014, VII ZR 266/13

 
Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann die Geltendmachung von Mängelrechten an sich ziehen, wenn diese das Gemeinschaftseigentum betreffen.
 
Vorliegend verlangte der vom Mangel betroffene Wohnungseigentümer die Beseitigung, nach dem Willen der Wohnungseigentümergemeinschaft war aber zunächst eine  genauere Klärung der Schadenslage durchzuführen. Bei einer parallelen Geltendmachung von Mängelrechten durch einen Wohnungseigentümer und die Wohnungseigentümergemeinschaft setzt sich diese nach Ansicht des BGH durch.
 

Fazit:

Verfügt der Eigentümer nicht über die Mehrheit besteht die Gefahr, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft ihm die Geltendmachung der Mängelrechte für das Gemeinschaftseigentum aus der Hand nimmt. Dies kann im Einzelfall ärgerlich sein, da Schadensersatz das Leben mit einem Mangel nicht unbedingt kompensiert.

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