Abgabe und Entsorgung werthaltiger Abfälle

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Abfälle sind nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder muss. Sie sind zu verwerten oder zu beseitigen. Daneben bestehen besondere Entsorgungspflichten, z. B. für Altfahrzeuge, Altglas, gewerblichen Abfall, Elektro- oder Elektronikgeräte.
 
Zur Beurteilung der Leistungsbeziehungen bei der Entsorgung bzw. Abgabe werthaltiger Abfälle ist eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung der jeweiligen Entsorgung zu prüfen. Ein Dritter, der die Entsorgungspflicht vom Abfallerzeuger oder -besitzer übernimmt und erfüllt, erbringt nach kürzlich wiederholter und detaillierterer Ausführung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 21. November 2013) eine sonstige Leistung an diesen, sofern der Entsorgung eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt, z. B. bei gesonderter Vereinbarung über die Aufarbeitung und Entsorgung. Zu beachten ist, dass nach neuer Auffassung der Finanzverwaltung ein ausgestellter Entsorgungsnachweis nicht ausreichend ist, um eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung anzunehmen. Ist wiederum dem überlassenen Abfall ein wirtschaftlicher Wert beizumessen (sogenannter werthaltiger Abfall), liegt grundsätzlich ein tauschähnlicher Umsatz vor, hier Entsorgungsleistung gegen Lieferung des Abfalls.
 
Solch ein tauschähnlicher Umsatz soll dagegen nicht vorliegen bei Umleersammeltouren (z. B. Leerung von Altpapiertonnen) oder in Fällen, in denen die Werthaltigkeit der überlassenen Abfälle erst später festgestellt werden kann. Im aktuellen BMF-Schreiben ist, auch wenn der Entsorgungsleistung eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt, aus Vereinfachungsgründen ein tauschähnlicher Umsatz beispielsweise nicht zu prüfen, wenn weder die Barvergütung einen Betrag von 50 Euro je Umsatz noch die entsorgte Menge ein Gewicht von 100 kg pro Umsatz übersteigt.

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Dr. Heidi Friedrich-Vache

Diplom-Kauffrau, Steuerberaterin, Umsatzsteuerberatung | VAT Services

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