UN-Kaufrecht: Wirksam ausschließen oder Vorteile nutzen

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zuletzt aktualisiert am 29. November 2017

von Katja Conradt

 

Deutsche Exporteure schließen im internationalen Warenverkehr regelmäßig die Anwendung des UN-Kaufrechtes aus. Warum eigentlich? Ein näherer Blick zeigt, dass die UN-Kaufrechtsvorschriften den Verkäufer aufgrund ihrer Flexibilität im Vergleich zu den deutschen Vorschriften gerade begünstigen, wohingegen der generelle Ausschluss des UN-Kaufrechts u.U. zum Nachteil gereichen kann.

 

  

Seit dem 1. Januar 1991 ist das UN-Kaufrecht (United Nations Convention on Contracts for the Inter­national Sale of Goods, kurz CISG) Bestandteil des deutschen Rechts und gilt vorrangig gegenüber den deutschen Kaufrechtsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sowie denjenigen des Handels­gesetzbuches (HGB). Inzwischen haben 87 Länder, darunter die USA, China, Brasilien und seit dem 1. Januar 2017 auch Vietnam, das UN-Kaufrecht ratifiziert. Die Ausnahme bilden u.a. Common Law Staaten wie Indien, Großbritannien und Südafrika.

 

Was viele nicht wissen, ist, dass das UN-Kaufrecht weitestgehend dispositiv ist. Das bedeutet, dass der Ausschluss generell oder flexibel auf eine bestimmte Regelung bezogen erfolgen kann. Aufgrund dieser Flexibilität lohnt sich ein detaillierterer Blick in das Regelwerk, da die Vorschriften des UN-Kaufrechts für deutsche Exporteure in bestimmten Fällen gegenüber den Regelungen des BGB sowie des HGB vorteilhafter sein können:
  • Das UN-Kaufrecht stellt bspw. zur Beurteilung der Frage, ob ein Mangel vorliegt, auf die Sicht des Verkäufers ab, wohingegen das BGB im Zweifel die Sichtweise des Käufers als ausschlaggebend heranzieht.
  • Auch bei den damit verbundenen Gewährleistungsrechten unterscheidet sich das UN-Kaufrecht von den Regelungen des BGB. Während das BGB dem Käufer bei jeglicher Art von Mangel die Möglichkeit eröffnet, nach einer Fristsetzung Nachlieferung oder Nachbesserung zu verlangen, ist das UN-Kauf­recht in dieser Hinsicht verkäuferfreundlicher und räumt dem Käufer bspw. nur im Falle wesentlicher Vertragsverletzungen einen Nachlieferungsanspruch ein.
  • Ein weiterer Unterschied liegt in der Haftung und deren Begrenzung. Das UN-Kaufrecht sieht eine Haftungsbegrenzung zu Gunsten des Verkäufers vor, wohingegen dem BGB eine solche Begrenzung grundsätzlich fremd ist. Hat der Verkäufer allerdings den Schaden nicht zu verschulden, bietet ihm das BGB die Möglichkeit, sich zu entlasten und somit von der Haftung zu befreien. Das UN-Kaufrecht sieht diese bestimmte Entlastungsmöglichkeit zwar nicht vor, räumt dafür jedoch die Möglichkeit der Gestaltung ein.

   

Praxistipp

Verkäufer sollten die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts individuell auf ihre jeweiligen Lieferungen anpassen und gestalten. Bestimmte Regelungen können nach Bedarf abbedungen oder zu Gunsten des Verkäufers modifiziert werden, so bspw. die vorgenannte Haftungsregelung.

Sollte man dennoch zu dem Ergebnis kommen, das UN-Kaufrecht generell ausschließen zu wollen, ist da­rauf zu achten, dass dieser Wille eindeutig erkennbar ist. In der Praxis findet sich der Ausschluss regel­mäßig in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Parteien wieder; doch werden sie – wie sich meist erst im Streitfall herausstellt – häufig nicht wirksam in den Vertrag einbezogen. An dieser Stelle ist Vorsicht geboten: Werden AGBs nicht wirksamer Vertragsbestandteil, sind sämtliche der darin getroffenen Regelungen – und damit auch der Ausschluss des UN-Kaufrechts – gegenstandslos.

 

Damit AGBs wirksamer Vertragsbestandteil werden, genügt aus deutscher Sicht unter Unternehmern der Hinweis auf dieselben vor Vertragsschluss, verbunden mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme (bspw. durch Veröffentlichung auf der Homepage). Auch hier ist im internationalen Rechtsverkehr eine Abweichung zu beachten: Nach UN-Kaufrecht sind dem Vertragspartner die AGBs in einer ihm verständlichen Sprache bereits im Angebot zu übermitteln. Sind die AGBs ausschließlich in deutscher Fassung auf der Homepage veröffentlicht, reicht der Verweis auf dieselben in einem Angebot an einen nicht deutschsprachigen Käufer entsprechend nicht aus.

 

Die Folge: Die AGBs werden nicht zum Bestandteil des Vertrages und der darin enthaltene Ausschluss des UN-Kaufrechtes ist unwirksam.

 

Im Ergebnis gilt das UN-Kaufrecht bei Geltung deutschen Rechts solange als anwendbar, bis es von den Vertragsparteien wirksam ausgeschlossen worden ist.

 

Fazit

Als deutscher Exporteur kann es sich lohnen, das flexible Regelwerk des UN-Kaufrechts auf dessen Vorteile gegenüber dem BGB/HGB zu prüfen und die eigenen Lieferverträge und AGBs entsprechend anzupassen. Wird dennoch ein genereller Ausschluss des UN-Kaufrechts gewünscht, sollte darauf geachtet werden, dass er wirksam erfolgt. Die Praxis zeigt, je mehr Gemeinsamkeiten die Parteien haben, desto schneller und leichter lassen sich Konflikte lösen. Das UN-Kaufrecht stellt für inzwischen 87 Länder eine gemeinsame und autonome Rechtsgrundlage dar, die man nicht ausschließen, sondern sich zunutze machen sollte!

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Ewald Plum

Dipl. Finanzwirt (Zoll), Experte für Zoll-, Verbrauchsteuer- und Außenwirtschaftsrecht

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