Das Ende der (reinen) Cash-GmbH

PrintMailRate-it
Von Elke Volland und Jan Jungclaussen, Rödl & Partner Nürnberg
 

Nunmehr gelten Bargeld und Bankeinlagen nicht mehr uneingeschränkt als erbschaftsteuerlich begünstigtes Betriebsvermögen. Bisher war dies der Fall und ermöglichte so die steuerfreie Schenkung und Vererbung von Bargeld nach Einlage in ein Betriebsvermögen (sogenannte Cash-GmbH). Auch Gesellschaften, deren Betriebsvermögen ausschließlich aus Bankeinlagen bestand, waren begünstigt. Obwohl im ehemaligen Gesetzgebungsverfahren erkannt, wurde dies später als ungewollte Begünstigung angesehen.
 
Künftig gelten Zahlungsmittel, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und andere Forderungen (im Folgenden als Finanzvermögen bezeichnet) als nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen, soweit deren gemeiner Wert nach Abzug des gemeinen Werts der Schulden 20 Prozent des Betriebsvermögens überschreitet. Insoweit handelt es sich um einen Freibetrag. Der darüber hinausgehende Anteil des Finanzvermögens stellt künftig Verwaltungsvermögen dar. Dies hat insbesondere Auswirkungen für Betriebe, die für eine Inanspruchnahme des 100-Prozent-Verschonungsabschlags die enge Verwaltungsvermögensgrenze von 10 Prozent nicht überschreiten dürfen. Gerade Unternehmen in zyklischen Branchen und solche, die eine hohe Liquidität benötigen oder temporär aufweisen, sind betroffen. Nach dem Gesetzeswortlaut sind unter den Begriff „andere Forderungen“ sämtliche Forderungen, wie z. B. aus Lieferung und Leistung, Gesellschafterforderungen und Forderungen gegen verbundene Unternehmen zu fassen.
 

Beispiel

Eine GmbH mit einem gemeinen Wert von 1 Mio. EUR und mit Verbindlichkeiten von 100.000 EUR hat 400.000 EUR Finanzvermögen und kein weiteres Verwaltungsvermögen. Für die Ermittlung der Verwaltungsvermögensquote ist zunächst ein Saldo aus Finanzvermögen und Verbindlichkeiten zu bilden, hier (400.000 EUR - 100.000 EUR =) 300.000 EUR. 20 Prozent des gemeinen Werts der GmbH sind unschädlich (Freibetrag), hier also 200.000 EUR. Der übersteigende Betrag stellt Verwaltungsvermögen dar, hier also 100.000 EUR. Die Verwaltungsvermögensquote beträgt dann (100.000 EUR / 1 Mio. EUR =) 10 Prozent, so dass die Vollverschonung beansprucht werden könnte.
 
Trotz der Verschärfung der Begünstigungsregelungen kann also die Zuordnung von Privatvermögen zu einem Betriebsvermögen weiterhin erbschaftsteuerlich vorteilhaft sein, um den neuen Freibetrag auszuschöpfen.
 
Allerdings ist noch nicht abschließend geklärt, welche Schulden bei der anzuwendenden Nettobetrachtung abgezogen werden können. Der Gesetzgeber hat den Begriff der Schulden nicht definiert. Darunter müssen unseres Erachtens auch Rückstellungen zu fassen sein. Fraglich ist aber die Behandlung von Gesellschafterforderungen im Sonderbetriebsvermögen bei Personengesellschaften. Ist der Gesellschafter beispielsweise mit 10 Prozent beteiligt, dürfte seiner Forderung im Sonderbetriebsvermögen nur ein Anteil von 10 Prozent des Gesellschafterdarlehens als Verbindlichkeit der Gesellschaft gegenübergestellt werden. In diesem Fall würde sich das Risiko von schädlichem Verwaltungsvermögen erhöhen.
 
Die Neuregelung gilt nicht für Gesellschaften, deren Hauptzweck in der Finanzierung einer Tätigkeit i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG von verbundenen Unternehmen (§ 15 AktG) besteht. Damit sind neben der bekannten Ausnahme für Banken und Finanzdienstleister auch Beteiligungen an Konzernfinanzierungsgesellschaften privilegiert.
 
Im Hinblick auf eine anstehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer oder Einschränkung der Begünstigungsregelung kann eine begünstigte Übertragung zum heutigen Zeitpunkt durch die Vereinbarung einer Rückforderungsklausel abgesichert werden. Im Hinblick auf die von einigen Parteien im Wahlkampf geforderten Verschärfungen bei der Erbschaftsteuer kann eine Übertragung von Betriebsvermögen auch nach der jetzigen Regelung noch attraktiv sein.
 
Die Neureglung gilt für alle Erwerbe ab dem 7. Juni 2013.

Kontakt

Contact Person Picture

Elke Volland

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht

Partner

+49 911 9193 1246

Anfrage senden

Profil

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu