BFH bestätigt Abzugsverbot der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe von Personengesellschaften

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​Mit Datum vom 11. November 2015 hat der Bundesfinanzhof (BFH) sein Urteil vom 10. September 2015 (Az. IV R 8/13) zur Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe bei Personengesellschaften veröffentlicht.

Seit der Unternehmenssteuerreform im Jahr 2008 ist die Gewerbesteuer steuerrechtlich nicht mehr als Betriebsausgabe einzuordnen und mindert daher nach Einführung des § 4 Abs. 5b Einkommensteuergesetz (EStG) nicht mehr den zu versteuernden Gewinn eines Unternehmens.  

Die Klägerin, eine OHG, hatte gegen den Steuerbescheid des Jahres 2008 Einspruch eingelegt und der außerbilanziellen Hinzurechnung der Gewerbesteuer in Höhe von circa 44.000 Euro widersprochen. Sowohl der Einspruch, als auch die darauf folgende Klage blieben erfolglos, das Finanzgericht Nürnberg wies die Klage mit Urteil vom 2. Februar 2012 (Az. 6 K 1495/10) als unbegründet zurück und bestätigte die Auffassung des Finanzamtes, dass die Regelung des § 4 Abs. 5b EStG nicht verfassungswidrig sei. 

Der BFH bestätigte nun die Auffassung des Finanzgerichtes und nahm in der Urteilsbegründung auch zum Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz Stellung. Die Vorgabe wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln sei erfüllt, da der Gesamtzusammenhang mit den im Rahmen des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 beschlossenen Steuerentlastungen herzustellen sei. Ein gleich lautendes Urteil war durch den BFH bereits mit Urteil vom 16. Januar 2015 (Az. IR 21/12) für Kapitalgesellschaften ergangen. Der IV. Senat des BFH betonte, dass insbesondere die gleichzeitig eingeführte Erhöhung des Anrechnungsfaktors für die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer in vielen Fällen zu einer vollständigen Entlastung des Unternehmers bzw. der an der Personengesellschaft beteiligten natürlichen Person führe, sodass eine Kompensation des Abzugsverbotes bewirkt werde und folglich nicht gegen Art. 3 des Grundgesetzes verstoßen werde.

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Meike Munderloh

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