Einheitswertfeststellungen sind aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken vorläufig festzusetzen

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Die auf jeglichen Grundbesitz zu zahlende Grundsteuer ist unter Zuhilfenahme des sogenannten Einheitswerts zu ermitteln. Die Bestimmung des Einheitswerts ist durch das Bundesverfassungsgericht zu überprüfen (Az. 2 BvR 287/11), die letzte Feststellung der Einheitswerte datiert für die alten Bundesländer vom 1. Januar 1964 und für die neuen Bundesländer sogar vom 1. Januar 1935, weshalb verfassungsrechtliche Bedenken bestehen.
 
Nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) die für die Grundsteuer zugrunde liegende Einheitsbewertung spätestens ab 1. Januar 2009 für verfassungswidrig hält und mit Beschluss vom 22.Oktober 2014 (Az. II R 16/13) hierfür das Bundesverfassungsgericht erneut angerufen hat, haben die obersten Finanzbehörden mit Datum vom 18. Mai 2015 reagiert und erstellen Einheitswertbescheide ab sofort mit einem Vorläufigkeitsvermerk.
 
Folgender Vermerk ist bei Bescheiden zu Einheitswertfeststellungen ab sofort aufzunehmen: „Die Feststellung des Einheitswerts ist gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig hinsichtlich der Frage, ob die Vorschriften über die Einheitsbewertung des inländischen Grundbesitzes verfassungsgemäß sind. (….) Sollte aufgrund einer diesbezüglichen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts diese Messbetragsfestsetzung aufzuheben oder zu ändern sein, wird die Aufhebung oder Änderung der Festsetzung des Grundsteuermessbetrags von Amtes wegen vorgenommen; ein Einspruch ist daher insoweit nicht erforderlich.”
 
Auch wenn die Festsetzung vorläufig erfolgt, dürfen Einheitswertbescheide und in Folge dessen auch Grundsteuermessbescheide und Grundsteuerbescheide erlassen und die sich daraus ergebende Steuer eingefordert werden.

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Meike Munderloh

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