BFH entscheidet über Verlustverrechnung bei Veräußerungsgewinn eines Grundstückes (§ 23 EStG) mit negativen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) bei vermögensverwaltender KG

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Mit gestrigem Datum hat der Bundesfinanzhof (BFH) ein Urteil vom 2. September 2014 (Az. IX R 52/13) veröffentlicht, bei dem über die Zulässigkeit der Einkünfte übergreifenden Verlustverrechnung und somit der sinngemäßen Anwendung des § 15a Einkommensteuergesetz (EStG) bei vermögensverwaltenden Kommanditgesellschaften (KG) zu entscheiden war.
 
Eine vermögensverwaltende KG hatte geklagt, nachdem die Veräußerungsgewinne einer Grundstücksveräußerung im Jahr 2007 vom zuständigen Finanzamt nicht mit den in den Vorjahren ermittelten Verlusten aus Vermietung und Verpachtung verrechnet wurden. Die zum 31. Dezember 2006 festgestellten Verluste aus Vermietung und Verpachtung beliefen sich auf einen Betrag von ca. 277.500 Euro, der Veräußerungsgewinn betrug circa 2.600.000 Euro.
 
Mit Abgabe der Steuererklärungen wurde die Verrechnung der Altverluste aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) mit dem erzielten Veräußerungsgewinn nach § 23 EStG für die beteiligten Kommanditisten beantragt. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Verluste aus Vorjahren nur mit Gewinnen aus Vermietung und Verpachtung verrechnet werden könnten. Der dagegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos, sodass im Anschluss Klage vor dem Finanzgericht eingelegt wurde.
 
Bereits das Finanzgericht gab dem Kläger Recht und vertrat dessen Auffassung, dass eine Verrechnung der bereits festgestellten Verluste mit den positiven Einkünften aus der Grundstücksveräußerung zu erfolgen habe. Gegen diese Entscheidung und mit der eingelegten Revision rügte das Finanzamt die Verletzung materiellen Rechts (§ 21 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 15a EStG): Die jeweiligen Einkunftsarten seien getrennt voneinander zu beurteilen, eine übergreifende Verrechnung dürfe nicht stattfinden.
 
Der BFH bestätigte jedoch die Auffassung des Finanzgerichts, dass die in § 21 Abs. 1 Satz 2 EStG genannte Formulierung „§§ 15a und 15b sind sinngemäß anzuwenden” so zu verstehen sei, dass die Verlustverrechnung übergreifend für alle mit der Vermietung und Verpachtung zusammenhängenden Einkünfte erfolgen müsse, also auch mit einem Gewinn aus dem Verkauf eines zuvor zur Erzielung von Vermietungseinkünften genutzten Grundstückes.
 
In seiner Begründung führte der BFH unter anderem aus, dass für die Anwendung des § 15a EStG sichergestellt werden müsse, dass im Bereich der Vermietung und Verpachtung gewerblich tätige KGs und vermögensverwaltende KGs steuerrechtlich möglichst gleichgestellt seien, was auch bereits in der Gesetzesbegründung zu §15a EStG erläutert worden sei. Aufgrund von Unterschieden bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung könnten gewerblich tätige KGs (Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 EStG) über die Führung der steuerlichen Kapitalkonten die unterschiedlichen Ergebnisse aus einer Beteiligung quasi direkt verrechnen, sodass dies auch einer vermögensverwaltenden KG (Gewinnermittlung durch Überschussrechnung) nicht verwehrt werden dürfe, nur weil die Vorschriften für die Ergebnisermittlung abweichen und die Kapitalkonten anders geführt würden.
 
§ 15a Abs. 2 EStG sei unabhängig von der Einkunftsart formuliert und die Verrechenbarkeit mit künftigen Überschüssen sei an die (jeweilige) gesellschaftsrechtliche Beteiligung gebunden. Somit seien alle Überschüsse verrechnungsfähig, die mit der Beteiligung in Zusammenhang stünden. Dies umfasse daher auch die Veräußerungsgewinne der KG.

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Meike Munderloh

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