BaFin-Publikationen zu Anlagebedingungen von geschlossenen Publikums-AIF: Vorgaben für Blindpool-Konstruktionen und Musterkostenklauseln

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Das Rechtsverhältnis einer geschlossenen Publikums-Investmentkommanditgesellschaft zu ihren Anlegern ist nach dem gesetzlichen Leitbild durch die Anlagebedingungen in Verbindung mit dem Gesellschaftsvertrag bestimmt. Die zusätzlich zum Gesellschaftsvertrag zu erstellenden Anlagebedingungen sind somit eines der fundamentalen Dokumente von Fondsprojekten unter dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB), da in ihnen, über die Regelungen im Gesellschaftsvertrag hinaus, sozusagen die „ökonomische DANN” des jeweiligen Alternativen Investmentfonds (AIF) enthalten ist. Da die regulatorischen Vorgaben an vielen Stellen keine trennscharfen Richtwerte zur konkreten Formulierung bzw. lediglich unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten, ist die zugehörige Verwaltungspraxis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) von höchster Bedeutung. In diesem Beitrag soll ein Überblick über zwei BaFin-Publikationen geschaffen werden, in denen die Behörde zentrale Themen in Bezug auf die Details der Abfassung von Anlagebedingungen anspricht.
 

I. Kriterienkatalog zur Verhinderung von reinen Blindpool-Konstruktionen bei geschlossenen Publikums-AIF 

Am 6. November 2014 hat die BaFin den „Kriterienkatalog zur Verhinderung von reinen Blindpool-Konstruktionen bei geschlossenen Publikums-AIF” (im folgenden Text „Kriterienkatalog”) veröffentlicht. Dabei ist zu beachten, dass der Kriterienkatalog keineswegs die Auflage von Blindpool-Konstruktionen an sich verbieten will, sondern lediglich „reine” Blindpools, das heißt  Prozentsolche, bei denen keinerlei Einschränkungen bei der Verwendung der Investitionsmittel vorgesehen sind. Entsprechend zielt der Kriterienkatalog darauf ab, einen gewissen Ordnungsrahmen vorzugeben, innerhalb dessen die künftigen Anlageentscheidungen nach wie vor offen bleiben dürfen. Der Kriterienkatalog gibt diesen Rahmen im Wesentlichen in dreierlei Hinsicht vor:
 

Bezugspunkt zu investierendes Kapital – 60 Prozentgrenze

Investitionskriterien sind nach Vorgabe der BaFin für mindestens 60 Prozent des zu investierenden Kapitals in den Anlagebedingungen festzulegen. Die übrigen 40 Prozent können daneben ohne weitere Einschränkungen investiert werden, sofern die Investitionsobjekte grundsätzlich für den fraglichen AIF zulässige Vermögensgegenstände darstellen.

 

Assetbezogene inhaltliche Vorgaben

In inhaltlicher Hinsicht wird zudem eine Vielzahl an Auswahlkriterien in Bezug auf die Vermögensgegenstände verbindlich vorgegeben, das heißt für unterschiedliche Assetklassen wird über die Beachtung der 60 Prozentgrenze hinaus verlangt, dass zusätzliche Merkmale in die Anlagebedingungen zwingend aufzunehmen sind, nach denen die Auswahl der Vermögensgegenstände in der Praxis erfolgt. Für den Bereich der Immobilien können derartige Bestimmungsmerkmale etwa durch die Angabe einer bestimmten Nutzungsart, Region oder Größenklasse erfolgen.
 

Zeitliche Komponente

Die Erfüllung der vorgenannten Kriterien, das heißt der prozentualen Grenze sowie der inhaltlichen Eingrenzungen ist dabei mit Abschluss der in den Anlagebedingungen zu bestimmenden Investitionsphase einzuhalten. Hierbei ist zu beachten, dass diese Investitionsphase grundsätzlich bis zu drei Jahre betragen kann. Sofern dies in den Anlagebedingungen vorgesehen ist, kann jedoch durch Gesellschafterbeschluss mit einer Mehrheit von 75 Prozent der abgegebenen Stimmen eine Verlängerung um zwölf Monate erfolgen.
 

II. Musterbausteine für Kostenklauseln geschlossener Publikumsinvestmentvermögen

Neben dem Kriterienkatalog hat die BaFin mit der Publikation „Musterbausteine für Kostenklauseln geschlossener Publikumsinvestmentvermögen” vom 30. September 2014 eine wichtige Bearbeitungshilfe für die Formulierung der Kostenregelungen in den Anlagebedingungen geschlossener Investmentvermögen veröffentlicht. Die Musterbausteine, welche nach Auffassung der BaFin die Mindestanforderungen des KAGB erfüllen, sollen eine klare und transparente Verwaltungspraxis vorgeben und nicht zuletzt auch den Genehmigungsprozess beschleunigen. Zwar müssen die Bausteine nicht schablonenartig zur Gänze deckungsgleich in die Anlagebedingungen übernommen werden, jedoch sind Abweichungen nur dann genehmigungsfähig, soweit diese in Bezug auf Transparenz und Angemessenheit die Musterbausteine nicht unterbieten. Für künftige Genehmigungsverfahren wird man daher aller Wahrscheinlichkeit nach  davon ausgehen dürfen, dass je weitgehender Abweichungen von den Musterbausteinen in die jeweiligen Anlagebedingungen eingefügt werden, desto mehr Abstimmungsbedarf wird im zugehörigen BaFin-Verfahren zu erwarten sein.
 

Abweichungen zum Konsultationsentwurf – Beispiel Initialkosten

Inhaltlich berücksichtigt die neue Publikation der BaFin vor allem auch die Erfahrungen bzw. das Feedback verschiedenster Marktteilnehmer in Bezug auf den bereits am 31. Juli 2014 veröffentlichten Konsultationsentwurf, der in vielen Teilen wesentlich abgeändert bzw. weiterentwickelt wurde. Beispielshaft soll die inhaltliche Entwicklung anhand der Behandlung der Initialkosten verdeutlicht werden. Eine Zurechnung von Positionen zu den Initialkosten, das heißt im Wesentlichen zu den bei geschlossenen Fonds in der Regel anfallenden „front-up-Vergütungen/Kosten” wurde im Konsultationsentwurf noch vom Zeitpunkt der Fondsauflegung, das heißt der Zeichnung des ersten Anteils durch einen Anleger abhängig gemacht. Problematisch an dieser Abgrenzung war vor allem, dass dieses Datum im Rahmen der Konzeption oftmals nicht präzise abzuschätzen ist und daher eine Bestimmung der Kosten im Ergebnis überschlägig zu erfolgen gehabt hätte. Die aktuelle Fassung der Musterbausteine trifft dagegen eine inhaltliche Unterscheidung: Nach Ansicht der BaFin umfassen die Initialkosten die einmaligen Aufwendungen und Vergütungen der Fondsauflage, etwa für Konzeption, Gründung und Marketing. Lediglich in Bezug auf Kosten für Rechts- und Steuerberatung wird an einer zeitlichen Abgrenzung festgehalten – für die Zuordnung zu den Initialkosten ist hier entscheidend, ob die entsprechenden Kosten bis zum Zeitpunkt der Vertriebszulassung der Fondsgesellschaft entstanden sind oder nicht.
 

Ausblick 

Mit den beiden Publikationen Kriterienkatalog zur Verhinderung von reinen Blindpool-Konstruktionen bei geschlossenen Publikums-AIF” sowie „Musterbausteine für Kostenklauseln geschlossener Publikumsinvestmentvermögen” sind mittlerweile in vielerlei Hinsicht belastbare Handreichungen für die Erstellung von Anlagebedingungen bei geschlossenen Publikums-AIF zugänglich. Dennoch sind nach wie vor wichtige Einzelfragen offen geblieben, die oftmals zeitintensive Abstimmungsrunden im Genehmigungsverfahren provozieren. Daher bleibt zu hoffen, dass die Verwaltungspraxis auch künftig durch weitere Veröffentlichungen fortgeschrieben wird, um auch für die noch unklaren Details eine verlässliche Orientierung zu liefern.

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Sebastian Schüßler

Rechtsanwalt, Leiter Taskforce Digitale Transformation Geschäftsfeld Rechtsberatung

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