BGH: Erneute Entscheidung zur Aufklärungspflicht von Banken über erhaltene Zuwendungen

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In einem Urteil vom 3. Juni 2014 (Az. XI ZR 147/12) hat der Bundesgerichtshof (BGH) erneut zur Offenlegungspflicht von Banken in Bezug auf erhaltene Zuwendungen entschieden. Dabei geht er nun davon aus, dass Banken in Anlageberatungsverträgen ab dem 1. August 2014 stets über den Empfang versteckter Innenprovisionen – auch unabhängig von ihrer Höhe – aufklären müssen.
 
Bereits mehrfach hat sich der BGH zur Offenlegungspflicht von Banken über Rückvergütungen (sogenannte „Kick-Backs“) geäußert. Stets aufklärungspflichtige Rückvergütungen sind regelmäßig umsatzabhängige Provisionen, die aus offen ausgewiesenen Provisionen, wie zum Beispiel Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen, gezahlt werden, deren Rückfluss an die beratende Bank aber nicht offenbart wird, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgt. Hierdurch kann beim Anleger zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen, er kann jedoch das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen. Davon zu unterscheiden sind sogenannte versteckte Innenprovisionen. Diese werden regelmäßig aus dem Anlagevermögen bezahlt und sind entsprechend eingepreist. Die Aufklärungspflicht über solche versteckte Innenprovisionen war jedoch bisher in Literatur und Rechtsprechung der Instanzgerichte umstritten. Teilweise wurde angenommen, dass der Anleger über diese von der Bank nur unter der Voraussetzung aufzuklären sei, dass die Zahlung der Provision die Werthaltigkeit der Anlage nicht nur unerheblich beeinflusst. Das vorliegende Urteil bringt nun diesbezüglich weitere Klarheit, da es für Beratungsverträge ab dem 1. August 2014 davon ausgeht, dass die beratende Bank stets über erhaltene Zuwendungen aufklären muss. Dabei kommt es weder auf deren Höhe noch darauf an, ob die Provisionen offen ausgewiesen oder im Anlagebetrag versteckt sind.
 
Zur Begründung führt der BGH die vom Gesetzgeber in jüngster Zeit vorgenommenen Gesetzesänderungen betreffend den provisionsbasierten Vertrieb an, durch die dieser einem mittlerweile nahezu flächendeckenden aufsichtsrechtlichen Transparenzgebot unterworfen worden sei. Als Bespiel wird insbesondere das Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts genannt, das durch die Erweiterung des Finanzinstrumentebegriffs einerseits und der Pflichtenerweiterung für freie Vertriebe andererseits dazu geführt hat, dass nun sämtliche Finanzintermediäre im Zusammenhang mit der Vermittlung von nahezu sämtlichen Kapitalanlagen Zuwendungen von Dritten nur noch dann annehmen dürfen, soweit sie diese ihrem Kunden nach Art und Umfang offenlegen.
 
Nach Auffassung des BGH ist es vor diesem Hintergrund angezeigt, den im Bereich des - aufsichtsrechtlichen - Kapitalanlagerechts verwirklichten Transparenzgedanken hinsichtlich der Zuwendungen Dritter auch bei der Bestimmung des Inhalts des Beratungsvertrags zu berücksichtigen. Der Anleger könne eine entsprechende Aufklärung im Rahmen des Beratungsvertrages erwarten. Das aufsichtsrechtliche Prinzip, dass Zuwendungen Dritter grundsätzlich verboten und allenfalls dann erlaubt sind, wenn diese offen gelegt werden, sei – so der BGH – daher als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsprinzips bei der Auslegung der (konkludenten) Vertragserklärungen zu berücksichtigen. Da der Anleger voraussetzen könne, dass die beratende Bank die tragenden Grundprinzipien des Aufsichtsrechts beachtet, muss er mit Zuwendungen Dritter an die beratende Bank, die nicht offen gelegt werden, mangels abweichender Vereinbarungen, angesichts des aufsichtsrechtlichen Transparenzgebots deshalb ab dem 1. August 2014 nicht mehr rechnen.
 
Das vorliegende Urteil ist zum bankengebundenen Vertrieb ergangen. Noch offen sind die Auswirkungen dieser Rechtsprechung auf den freien Vertrieb. Grundsätzlich ließe sich der vom BGH angeführte Transparenzgedanke auch auf die freien Vertriebe übertragen, jedoch wurden auch bisher die bestehenden Unterschiede zwischen bankengebundenen und freien Vertrieben durch die Rechtsprechung berücksichtigt (vgl. Fonds-Brief direkt 6. April 2011).

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Meike Farhan

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