BMF: Vorsteuerabzug aus allgemeinen Aufwendungen des Unternehmens

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In einem am 10. April 2014 erschienenen Schreiben nimmt das Bundesministerium für Finanzen (BMF) Stellung zum Vorsteuerabzug aus allgemeinen Aufwendungen eines Unternehmens (BMF-Schreiben vom 10. April 2014, GZ IV D 2 – S 7306/13/10001, DOK 2014/0338741).
 
Unternehmen sind im Allgemeinen nach § 15 Abs. 1 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit ihre erhaltenen Leistungen für das Unternehmen bestimmt sind und die erhaltenen Leistungen zur Erbringung von entgeltlichen Leistungen verwendet werden sollen. Zusätzlich muss für den Vorsteuerabzug eine nach § 14 UStG ordnungsgemäße Eingangsrechnung vorliegen.
 
Allerdings sind beim Vorsteuerabzug die Ausschlusstatbestände nach den Vorschriften § 15 Abs. 1a, 1b und 2 UStG zu berücksichtigen. So ist unter anderem der Vorsteuerabzug ausgeschlossen, wenn die erhaltene Leistung ausschließlich zur Erzielung von steuerfreien Umsätzen verwendet wird.
 
Erzielt ein Unternehmen teilweise umsatzsteuerpflichtige Umsätze und teilweise umsatzsteuerfreie Umsätze, so muss die Vorsteuer in einen abzugsfähigen und einen nicht abzugsfähigen Teil aufgeteilt werden.
 
Besteht zwischen der erhaltenen Leistung und der Ausgangsleistung ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang, ist die Beurteilung, ob der Vorsteuerabzug möglich ist, relativ simpel: Für erhaltene Leistungen, mit denen ein umsatzsteuerpflichtiger Umsatz erzielt wird, ist der Vorsteuerabzug grundsätzlich möglich. Hingegen für bezogene Leistungen, mit denen ein umsatzsteuerfreier Umsatz erzielt wird, ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
 
Sollte zwischen der erhaltenen Leistung und den Ausgangsleistungen kein direkter und unmittelbarer Zusammenhang bestehen, ist die Beurteilung schon problematisch. Den soeben erwähnten Vorsteuerabzug bei solchen allgemeinen Aufwendungen regelt das oben genannte BMF-Schreiben jetzt neu.
 
Bisher war der Vorsteuerabzug bei allgemeinen Aufwendungen vorrangig nach der wirtschaftlichen Zurechnung oder nach einer sachgerechten Schätzung aufzuteilen (§ 15 Abs. 4 UStG und Abschn. 15.16 Abs. 2 UStAE). Erst wenn diese beiden Methoden nicht möglich waren, war das Verhältnis der umsatzsteuerpflichtigen Umsätze zu den Gesamtumsätzen für die Aufteilung maßgeblich.
 
Das BMF hat nach einem BFH-Urteil vom 24. April 2013 (Az. XI R 25/10) nun seine Rechtsauffassung bei allgemeinen Aufwendungen geändert und entsprechend auch den Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst. Nun ist bei der Aufteilung von Vorsteuerbeträgen aus allgemeinen Aufwendungen regelmäßig auf das Verhältnis der umsatzsteuerpflichtigen Umsätze zu den gesamten Umsätzen im Besteuerungszeitraum abzustellen (Aufteilungsschlüssel).
 
Nach dem BMF-Schreiben ist daher beispielsweise eine Fondsgesellschaft, welche aus der Vermietung und Verpachtung von Gebäuden zu 80 Prozent umsatzsteuerfreie Umsätze und zu 20 Prozent umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielt, bei allgemeinen Aufwendungen zu 20 Prozent zum Vorsteuerabzug berechtigt. Eine solche Fondsgesellschaft kann damit die Vorsteuer aus einer Treuhandvergütung zu 20 Prozent abziehen. Für die Aufteilung der Vorsteuer aus allgemeinen Aufwendungen in abziehbare und nicht abziehbare Vorsteuer sind die Wohnungsgrößen unerheblich.
 
Sollte in einem solchen Fall der Vorsteuerabzug bereits unterjährig in den Umsatzsteuervoranmeldungen geltend gemacht werden, so muss ein vorläufiger Aufteilungsschlüssel verwendet werden. Der vorläufige Aufteilungsschlüssel könnte auf Grundlage der Umsätze des vorangegangenen Jahres ermittelt werden. Der endgültige Aufteilungsschlüssel kann erst berechnet werden, wenn alle Umsätze des Besteuerungszeitraumes feststehen. Weichen der endgültige Aufteilungsschüssel und der bei den Umsatzsteuervoranmeldungen verwendete Aufteilungsschlüssel voneinander ab, ergeben sich in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung von den Umsatzsteuervoranmeldungen abweichende Vorsteuerbeträge (Abschn. 15.16 Abs. 2a UStAE neu).

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