BFH: Anteilsvereinigung bei wechselseitiger Beteiligung auf der Ebene einer Zwischengesellschaft

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In einem heute veröffentlichen BFH-Urteil vom 18. September 2013 (Az. II R 21/12) entschied der BFH, dass bei der für Grunderwerbsteuer vorzunehmenden Prüfung, ob bei einer zwischengeschalteten Gesellschaft die erforderliche Beteiligungsquote von 95 Prozent erreicht ist, selbst gehaltene Anteile sowie Anteile einer 100 prozentigen Tochter unberücksichtigt bleiben.
 
In dem vorliegenden Fall erwarb X mit notariell beurkundetem Vertrag vom 30. September 2004 7,4 Prozent der Anteile an der S-GmbH, gleichzeitig erwarb die F-GmbH 67,4 Prozent an der S-GmbH. Die restlichen Anteile von 25,2 Prozent hielt die S-GmbH selbst. Gesellschafter der F-GmbH waren X zu 90 Prozent sowie die K-GmbH zu 10 Prozent. Alleingesellschafterin der K-GmbH war wiederum die F-GmbH. Damit ergab sich folgende Beteiligungsstruktur:

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Das zuständige Finanzamt vertrat die Ansicht, dass durch den Vertrag vom 30. September 2004 ein Erwerbsvorgang im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr.1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) vorliege. Nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG unterliegt der Grunderwerbsteuer unter anderem ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrere Anteile einer grundbesitzenden Gesellschaft begründet, wenn durch die Übertragung unmittelbar und mittelbar mindestens 95 Prozent der Anteile der Gesellschaft in der Hand eines Erwerbers vereinigt werden. Mit dem Anteilserwerb wird grunderwerbsteuerlich derjenige, in dessen Hand sich die Anteile vereinigen, so behandelt, als habe er das Grundstück von der Gesellschaft erworben.
 
Bei einem mittelbaren Anteilserwerb kommt es darauf an, ob der Anteilserwerber sowohl bei der zwischengestellten Gesellschaft als auch bei der grundbesitzenden Gesellschaft in grunderwerbsteuerrechtlich erheblicher Weise die rechtliche Möglichkeit hat, seinen Willen durchzusetzen. Dies ist der Fall, wenn der Anteilserwerber mindestens 95 Prozent an der Zwischengesellschaft und mindestens mittelbar 95 Prozent an der grundbesitzenden Gesellschaft hält. Die Beteiligungsquote von 95 Prozent kann auch durch eine teils unmittelbare und teils mittelbare Beteiligungen erreicht werden.
 
Nachdem X gegen die Auffassung des Finanzamtes erfolgreich beim Finanzgericht klagte, legte das Finanzamt Revision beim BFH ein:
 
Der BFH gelangt in seinen Ausführungen zu der Ansicht, dass bei der Prüfung der Beteiligungsquote die eigenen Anteile der S-GmbH außer Betracht bleiben müssen. Die S-GmbH könne mit ihren eigenen Anteilen keine Macht ausüben. X und die F-GmbH könnten die S-GmbH in gleicher Weise beherrschen, als wenn die S-GmbH keine eigenen Anteile besäße.
 
Gleiches müsse gemäß dem BFH auch für die Anteile gelten, die die K-GmbH an der F-GmbH hält. Bei Bestehen einer wechselseitigen Beteiligung zwischen einer Zwischengesellschaft (F-GmbH) und ihrer 100 prozentigen Tochtergesellschaft (K-GmbH) ist die Beteiligung der K-GmbH an der F-GmbH zu vernachlässigen. Entscheidend ist, dass die Zwischengesellschaft (F-GmbH) aufgrund ihrer Stellung als Alleingesellschafterin die rechtliche Möglichkeit hat, ihren Willen bei der Tochtergesellschaft (K-GmbH) in grunderwerbsteuerrechtlich erheblicher Weise durchzusetzen. In solchen Fällen ist davon auszugehen, dass die Tochtergesellschaft gegenüber der Zwischengesellschaft keinen eigenen Willen entfalten kann. Im Ergebnis seien die Anteile der 100 prozentigen Tochtergesellschaft an der Zwischengesellschaft unberücksichtigt zu lassen.
 
Nach dem Urteil des BFH war X damit nach Erfüllung des Vertrages teils unmittelbar und teils mittelbar über die F-GmbH insgesamt zu 100 Prozent an der S-GmbH beteiligt. Dem stehen weder die von der S-GmbH selbst gehaltenen eigenen Anteile noch der Umstand entgegen, dass X an der F-GmbH nur zu 90 Prozent beteiligt war. Aus diesem Grund löste die Vereinigung von mehr als 95 Prozent an der grundbesitzenden S-GmbH Grunderwerbsteuer gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG aus. Die von X entwickelte Beteiligungsstruktur ist damit für die Umgehung der Grunderwerbsteuer nicht geeignet.

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Daniel Griep

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