BFH stellt Verfassungsmäßigkeit der Buchwertfortführung partiell in Frage

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Der I. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) vertritt in dem am 9. Oktober 2013 veröffentlichten Urteil vom 10. April 2013 ( I R 80/12) erneut die Meinung, dass eine buchwertneutrale Übertragung zwischen beteiligungsgleichen Gesellschaften ausgeschlossen sei.
 
Aufgrund dessen ist es nunmehr die Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu prüfen, ob § 6 Abs. 5 S. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) 1997 in der Fassung des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikels 3 Absatz 1 Grundgesetz (GG) verstößt.
 
Der Grund für die verfassungsrechtliche Prüfung ist das Verbot der Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften zum Buchwert nach § 6 Abs. 5 S. 3 EStG und der unterschiedlichen Meinung einzelner BFH Senate.
 
In der Streitsache aus dem Jahr 2001 ist die Klägerin eine GmbH, welche im Rahmen einer Verschmelzung das Vermögen einer GmbH & Co. KG übertragen wurde. Kurz vor der Verschmelzung übertrug die KG zwei bebaute Grundstücke samt Fabrik- und Verwaltungsgebäuden zum Buchwert an ihre beteiligungsgleiche Schwestergesellschaft.
 
In diesem Zusammenhang wurden im Streitfall darüber hinaus Übertragungsmöglichkeiten stiller Reserven in Form der Reinvestitionsrücklagen nach § 6 b EStG sowie nach § 7 S. 1 Gewerbesteuergesetz genutzt, welche im Rahmen des Verfahrens nicht gewährt und folglich als Aufdeckung stiller Reserven behandelt wurden.
 
Grundsätzlich besteht nach § 6 Abs. 5 EStG die Möglichkeit der Überführung eines Wirtschaftsguts aus einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen unter Ansatz des Buchwerts, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
 
  • Übertrag von einem Betriebsvermögen in das andere Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen
  • Übertrag aus dem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in oder aus dessen Sonderbetriebsvermögen einer Mitunternehmerschaft
  • Übertrag zwischen zwei verschiedenen Sonderbetriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen.
 
Im genannten Streitfall handelt es sich jedoch nicht um denselben Steuerpflichtigen, so dass nach Auffassung des Betriebsstättenfinanzamts § 6 Abs. 5 EStG keine Anwendung finden darf und somit vorhandene stille Reserven aufzudecken und der Besteuerung zu unterwerfen sind.
 
Die Klägerin ist jedoch der Auffassung, dass die Beteiligungsgleichheit der Personengesellschaften einer Auslegung desselben Steuerpflichtigen entspricht.
 
Auslegungsgemäß gab das Finanzgericht Baden-Württemberg der Klägerin recht, woraufhin das Finanzamt Berufung beim BFH einlegte.
 
Seit längerer Zeit ist es zwischen dem I. und IV. Senat des BFH strittig, ob Wirtschaftsgüter steuerneutral nach § 6 Abs. 5 EStG übertragen werden können (vergleiche BFH-Beschluss, 15. April 2010, IV B 105/09) oder nicht (vergleiche BFH-Urteil, 25. November 2009, I R 72/08).
 
Grundsätzlich hat der Gesetzgeber die Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit auszurichten, was eine gleich hohe Besteuerung bei gleicher Leistungsfähigkeit zur Folge hat. Darüber hinaus gilt das Gebot der Folgerichtigkeit, nach welchem getroffene Entscheidungen im Sinne der Belastungsgleichheit ausgeführt werden müssen.
 
Daraus folgt, dass bei einer Nichtzulassung der Übertragung zu Buchwerten zwischen beteiligungsgleichen Schwestergesellschaften im Gegensatz zur Übertragung zwischen Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen stille Reserven aufgedeckt und versteuert werden. Infolgedessen wird der Vorgang trotz der wesentlichen Gleichheit, nicht als wesentlich gleich ausgelegt und durchbricht somit die Auffassung des BFH und die grundlegende Gleichheitsentscheidung, obwohl die Leistungsfähigkeit nicht erhöht wird.
 
Demzufolge wurde die Entscheidung nun dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt, um zu klären, ob grundsätzlich ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Artikel 3 Absatz 1 GG vorliegt.
 
Weiterhin bleibt abzuwarten, ob sich die Finanzverwaltung zur Anwendung des Urteils entscheidet, da diese aufgrund der divergenten Rechtsauffassung die Veröffentlichung eines zuvor entschiedenen gegenteiligen Urteils unter der Begründung, dass man den aktuellen Verfahrensausgang abwarten wolle, zurückstellte.

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Meike Munderloh

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