FG Düsseldorf: Berücksichtigung der Treugeberstellung bei § 15a EStG

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Von Dr. Andreas Demleitner, Rödl & Partner Nürnberg
 
Das FG Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 18. April 2013 (Az. 16 K 3477/10 F) entschieden, dass bei der Verlustzuweisung im Rahmen des § 15a EStG nur die als Mitunternehmer beteiligten Gesellschafter berücksichtigt werden. Dies gelte entsprechend im Falle einer mittelbaren Beteiligung über einen Treuhänder.
 
Im zu entscheidenden Sachverhalt war die Gesellschafterin einer GmbH & Co. KG unmittelbar als Kommanditistin sowie mittelbar über einen Treuhänder beteiligt. Das Gericht stellte klar, dass entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung dem Treuhänder selbst keine Mitunternehmerstellung zukomme, sondern ausschließlich der Treugeber steuerlich als Gesellschafter der KG anzusehen ist. Dies gelte unabhängig davon, ob der Treuhänder handelsrechtlich als Kommanditist qualifiziere. Eine Ausnahme bestehe nur, wenn die Steuerfolgen unmittelbar an eine zivilrechtliche Voraussetzung anknüpfen. Dies ist etwa bei § 15a Abs. 1 S. 2 und 3 EStG bei einem erweiterten Verlustausgleich infolge überschießender Außenhaftung der Fall, da der Treugeber nicht selbst in das Handelsregister eingetragen ist und daher den Gesellschaftsgläubigern nicht unmittelbar haftet.

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Dr. Andreas Demleitner

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