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von Lukas Kostrach und Niklas Thomas
veröffentlicht am 19. Oktober 2016
Nachdem seit dem letzten Jahr nach der Freiflächenanlagenausschreibungsverordnung (FFAV) alle PV-Freiflächenanlagen ab 100 kWp an der Ausschreibung teilnehmen mussten, um eine feste Vergütung über 20 Jahre nach dem EEG zu erhalten, eröffnet das EEG 2017 wieder neue Möglichkeiten. PV-Anlagen bis 750 kWp sind von der Ausschreibungspflicht um eine Förderung zu bekommen befreit. Der Artikel gibt einen Überblick über Chancen und stellt die Besonderheiten dar.
Im April 2015 wurde die erste Ausschreibungsrunde für Freiflächen-Photovoltaikanlagen im Rahmen der Freiflächenausschreibungsverordnung (FFAV) durchgeführt. Ab September 2015 wurde die Teilnahme am Ausschreibungsverfahren für alle Freiflächen-Photovoltaikanlagen ab 100 kWp verpflichtend. Anlagenbetreiber, die im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens eine Förderung erhalten, sind dazu verpflichtet, den gesamten erzeugten Strom in das öffentliche Netz einzuspeisen. Somit werden keine Geschäftsmodelle ermöglicht, die auf Eigenverbrauch basieren.
Mit dem EEG 2017 wird das Fördersystem für die meisten erneuerbaren Energietechnologien auf Ausschreibungen der Förderung umgestellt. Dies gilt allerdings erst für Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 750 kWp. In Folge sind PV-Anlagen mit einer Leistung von maximal 750 kWp von der Ausschreibungspflicht befreit und können – ohne an einer Ausschreibung teilgenommen zu haben – vergütet werden. Hierbei kann ein Teil des erzeugten Stroms auch für den Eigenverbrauch genutzt werden. PV-Anlagen ab einer Größe von 100 kWp fallen dabei nach wie vor unter die verpflichtende Direktvermarktung. Die Vergütung für Freiflächen-Photovoltaikanlagen beträgt dabei unabhängig von der Größe 8,91 Cent/kWh1 (siehe §48 Abs.1 EEG 2017). Bei den sogenannten PV-Dachanlagen ist die Vergütung dagegen abhängig von der Größe der Anlage gestaffelt (siehe §48 Abs. 2 EEG 2017).
Die Flächenkulisse für Freiflächen-Photovoltaikanlagen richtet sich dabei nach §48 Abs. 1 Nr. 3 c) und umfasst u. a.:
Durch die Herausnahme von PV-Anlagen mit einer Anlagenleistung von bis zu 750 kWp aus dem Ausschreibungsverfahren geraten (wieder) verschiedene Projektmöglichkeiten für die Kommune in den Fokus, da das Risiko eine zu geringe Vergütung zu erhalten somit nicht mehr besteht. Man befindet sich sozusagen wieder im „alten EEG 2014”, in dem solche Anlagen in ganz Deutschland als Kommunalanlagen oder auch Bürgeranlagen realisiert wurden. Natürlich erscheint die gegebene Vergütung relativ niedrig, aber die spezifischen Preise für PV-Anlagen sind ebenfalls gefallen, sodass es sich lohnt, im Hinblick auf die historisch niedrigen Finanzierungskonditionen auch reine Einspeiseprojekte näher zu betrachten. Man sollte jedoch nicht zu lange warten, denn die Degression ist auch im EEG 2017 als dynamisches System (am Ausbau gekoppelt) ausgestaltet, sodass sich die Vergütung eben mit einem stärkeren Ausbau auch stärker verringern kann.
Folgende Projektideen könnten entwickelt werden:
Zu diesen bisher bekannten Modellen kommt nun als Besonderheit auch die Konzeption von Eigenverbrauchsanlagen. Hierbei stehen grundsätzlich zwei Modelle im Raum, insofern die o.g. Flächenkulisse erfüllt werden kann:
Zu Erstgenanntem sei einfach ein Projektbeispiel benannt, das von Rödl & Partner gemeinsam mit der Stadt Pegnitz realisiert wurde. Seit Juli 2014 liefert eine PV-Anlage, auf einer Konversionsfläche realisiert, den Strom für die örtliche Kläranlage. Die Anlage wurde mit einer Größe von 153 kWp direkt auf den Stromverbrauch (bzw. Lastkurve) konzipiert. Der direkte Eigenverbrauch wurde mit ca. 80 Prozent bemessen. Überschüssiger Strom wurde ins Netz eingespeist. Solche Projekte sind durch die Zulassung von Eigenverbrauch wieder möglich – die Anlagengröße sollte trotzdem den gegebenen Örtlichkeiten angepasst und gemäß einer optimalen Wirtschaftlichkeit ausgelegt werden. Die Vorteile liegen auf der Hand:
Auf die eigenerzeugten und selbstverbrauchten Strommengen im Jahre 2017 ist nur die verringerte EEG-Umlage in Höhe von 40 Prozent abzuführen (§ 61 Abs. 1 EEG 2017). In der Wirtschaftlichkeit stehen somit die reinen Gestehungskosten plus die EEG-Umlage den aktuellen Bezugspreisen entgegen. Dafür sind natürlich die Stromkosten bei der PV-Anlage als stabil anzusehen – die EEG-Umlage entwickelt sich „parallel” gemäß dem gegebenen Umlagesystem. Um eine hohe Eigenverbrauchsquote zu erzielen, könnte auch eine (Süd-)Ost-West-Ausrichtung der Anlage zu empfehlen sein, um die typische Erzeugungsspitze einer Anlage mit Südausrichtung zur Mittagszeit zu begrenzen und eine gleichmäßigere Erzeugung über den Tag hinweg zu ermöglichen. Dies ist im Vorfeld an die Örtlichkeiten bzw. auch die Verschattungssituation anzupassen.
Gerade in Kooperation mit Stadtwerken lassen sich auch bei Kommunen im Weiteren noch mehr Projektideen realisieren. So kann über Pachtmodelle zur Belieferung diverser Kunden oder auch Direktbelieferung (z. B. bei Gewerbegebieten) nachgedacht werden. Die Wirtschaftlichkeit und Realisierbarkeit ist allerdings immer an den örtlichen Gegebenheiten auszurichten.
Kommunale Freiflächenprojekte lassen sich wieder realisieren. Gerade die Flächenkulissen an Autobahnen und Schienenwegen bzw. Konversionsflächen ermöglichen wieder die Realisierung von Projekten, die idealerweise auch direkt die größeren kommunalen Stromverbraucher versorgen. Eine Wirtschaftlichkeit und Realisierung hat immer die örtlichen Begebenheiten, wie Lastkurve und verfügbare Fläche (gemäß EEG § 48 Abs. 1 Nr. 3 c) zu berücksichtigen, um somit das Projekt zu optimieren. In den meisten Fällen ist der einfachste Weg mit dem Bauamtsleiter mögliche Standorte zu überlegen und dann in einer kurzen Studie die Machbarkeit zu prüfen.
Lukas Kostrach
Rechtsanwalt
Associate Partner
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Erneuerbare Energien