Änderungen im Gewerk Gerüstbau seit 1.7.2024

PrintMailRate-it

​​​​

​veröffentlicht am 3. Februar 2025

 



Auf jeder Baustelle sind sie zu finden und nicht wegzudenken: Arbeits- und Schutzgerüste. Ab Mitte 2024 traten neue Regelungen in Kraft, die die Nutzung für die eigenen Tätigkeiten und für Dritte neu regeln.

Gerüstbau im Übergangsgesetz

​Im Jahr 1998 wurde der Gerüstbau als zulassungspflichtiges Handwerk in die Anlage A der Handwerksordnung HwO aufgenommen. Gleichzeitig gestattete das Übergangsgesetz 22 Handwerken, das Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüsten als wesentliche Tätigkeit auszuüben. Dies führte dazu, dass diesen Handwerken umfassende Tätigkeiten des Gerüstbauerhandwerks erlaubt wurden. Allerdings berücksichtigte der Gesetzgeber nicht, dass das Gerüstbauerhandwerk hauptsächlich aus dem Auf- und Abbau solcher Gerüste besteht –​ einschließlich spezieller Sonderkonstruktionen wie Hängegerüste oder Gerüste im Industriegerüstbau. Damit wurde faktisch fast das gesamte Gerüstbauerhandwerk freigegeben und andere Gewerke profierten von dieser Regelung und akquirierten dadurch zusätzliche Einnahmen.
Änderungen ab dem 1.7.2024

Die Frist aus dem Übergangsgesetz ist nun im vergangenen Jahr mit Wirkung zum 1.7.2024 ausgelaufen: Andere Handwerke dürfen seit diesem Zeitpunkt Arbeits- und Schutzgerüste nur noch dann aufstellen, wenn dies im direkten Zusammenhang mit ihrer eigenen Leistungserbringung steht. Die Zuordnung dieser Tätigkeit als wesentlicher Bestandteil ihres Handwerks entfällt.

Wer nach diesem Datum Gerüstbauleistungen unabhängig von der eigenen handwerklichen Tätigkeit anbieten möchte, muss sich dafür grundsätzlich in die Handwerksrolle für das Gerüstbauerhandwerk eintragen lassen.

Unterscheidung in verschiedenen Fallgruppen

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) führt in seinem Eckpunktepapier die Neuregelung 
im Detail aus, denn es gibt Ausnahmen und Einschränkungen. Folgende Fälle werden grundsätzlich unterschieden:

​​Fallgruppe 1
Fallgruppe 2
Fallgruppe 3
​Gerüst wird für eigene Tätigkeiten aufgestellt
​Gerüst wird im Rahmen des § 5 HwO Dritten zur Nutzung 
überlassen
​Aufstellen von Gerüsten für Dritte ohne Leistungserbringung im eigenen Handwerk
​Keine Eintragung mit Gerüstbau erforderlich
​Keine Eintragung mit Gerüstbau erforderlich
​Eintragung mit Gerüstbau 
erforderlich

​Quelle: ZDH

Die Fallgruppe 1 bezieht sich auf die Tätigkeiten, die nach wie vor den in der Handwerksordnung genannten Handwerksgewerken ohne Einschränkung unverändert gestattet sind.

Zulassungspflichtige Handwerke (Fallgruppe 2) können im Rahmen des § 5 HwO Gerüstbauleistungen erbringen, wenn diese technisch, fachlich oder wirtschaftlich mit dem eigenen Gewerbe zusammenhängen. Etwa wenn ein Dachdecker zur Erfüllung der eigenen Tätigkeiten Dachfanggerüste aufstellt und Elektrofachkräfte im Rahmen der Dacharbeiten eine Photovoltaikanlage installieren. Diese Leistungen dürfen jedoch nicht beworben werden und müssen eine untergeordnete Rolle spielen (maximal 20 Prozent des Auftragsvolumens). Zudem ist die Teilnahme an Ausschreibungen für Gerüstbauleistungen ausgeschlossen.

Betriebe, die bisher auf Grundlage des Übergangsgesetzes Gerüstbauarbeiten erbracht haben und diese Tätigkeiten über den 1.7.2024 hinaus unabhängig von ihrem eigenen Handwerk ausüben möchten (siehe Fallgruppe 3), müssen sich in die Handwerksrolle eintragen lassen. Dies erfordert in der Regel den Nachweis eines Meisterbriefs oder einer vergleichbaren Qualifikation im Gerüstbauerhandwerk, entweder durch den Betriebsinhaber oder den technischen Betriebsleiter.

Informationen für Betreiber, Bauherren und Nutzer

​Die Information 201-011 „Verwendung von Arbeits-, Schutz- und Montagegerüsten”​ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), die 2023 vollständig überarbeitet wurde, erläutert praxisnah die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung und der Technischen Regel für Betriebssicherheit, TRBS 2121-1. Damit unterstützt sie alle, die Gerüste beauftragen, Unternehmen, die Gerüste erstellen, sowie Nutzerinnen und Nutzer beim sicheren Verwenden von Gerüsten. Sie bietet konkrete Hinweise zu Planung, Aufbau und Verwendung und thematisiert auch die regelmäßige Prüfung der Gerüste, um deren Sicherheit zu gewährleisten. Darüber hinaus enthält die DGUV-Information wertvolle Tipps zur Gefährdungsbeurteilung, Schulung von Beschäftigten und Auswahl geeigneter persönlicher Schutzausrüstung. Dies erleichtert die Umsetzung gesetzlicher Vorgaben und trägt dazu bei, Arbeitsunfälle zu vermeide​​​​n. Nutzerinnen und Nutzer finden zudem hilfreiche Erläuterungen zu den Verantwortlichkeiten beim Umgang mit Gerüsten.

Zusammenfassung

​Seit Juli 2024 dürfen andere Handwerke Arbeits- und Schutzgerüste nur noch für eigene Tätigkeiten ohne Eintragung in die Handwerksrolle erstellen. Für unabhängige Gerüstbauleistungen ist eine Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich. Ziel ist es, die Spezialisierung im Gerüstbauerhandwerk zu stärken.​

AUS DEM NEWSLETTER

​​​​​​​Fokus Immobilien

Kontakt

Contact Person Picture

Sebastian Kick

staatl. geprüfter Techniker, B. Sc. technische Betriebswirtschaft

Anfrage senden

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu