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veröffentlicht am 23. Juni 2020
Steuerbegünstigt anerkannte Körperschaften haben ihre Mittel zeitnah für satzungsmäßige Zwecke zu verwenden. Nur sehr eingeschränkt und in einem genauestens definierten Rahmen dürfen diese anderweitig (z. B. für wirtschaftliche Betätigungen) verwendet werden.
Der Zwang zum Schließen bestimmter Läden und Einrichtungen sowie die festgesetzten Ausgangsbeschränkungen während der Corona-Krise führen auch bei steuerbegünstigt anerkannten Körperschaften zu Liquiditätsengpässen.
Im Rahmen dieses Artikels setzen wir uns mit dem Thema des Verlustausgleiches sowie mit der Unterstützung anderer Gesellschaften auseinander und möchten insbesondere auf etwaige Aufzeichnungs- und Rückzahlungspflichten nach der überstandenen Krise hinweisen.
VERLUSTAUSGLEICH INNERHALB DER KÖRPERSCHAFTUnter Beachtung der strengen Vorgaben hinsichtlich der Sphärentheorie ist ein Verlustausgleich innerhalb einer steuerbegünstigt anerkannten Körperschaft nur bedingt möglich. Grundsätzlich ist es nicht zulässig, Mittel des ideellen Bereichs, Gewinne aus Zweckbetrieben, Erträge aus der Vermögensverwaltung für einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu verwenden (AEAO zu § 55 TZ 4). Diese Regelung gilt entsprechend für die Vermögensverwaltung (AEAO zu § 55 TZ 9).
Mit Blick auf diese Vorgabe wäre der Ausgleich von Verlusten im Rahmen der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe oder im Rahmen der Vermögensverwaltung kritisch zu sehen. Solche Verluste sind aktuell denkbar, weil Cafeterien und Kantinen nur eingeschränkt oder gar nicht geöffnet werden durften, oder weil Mieter aufgrund der eigenen Situation Mietzahlungen nicht leisten können.
Mit Schreiben vom 9.4.2020 schaffte das Bundesministerium für Finanzen eine einmalige Ausnahme. Demnach ist „der Ausgleich von Verlusten, die steuerbegünstigte Organisationen nachweislich aufgrund der Corona-Krise bis zum 31.12.2020 im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder in der Vermögensverwaltung entstehen, mit Mitteln des ideellen Bereichs, Gewinnen aus Zweckbetrieben, Erträgen aus der Vermögensverwaltung oder Gewinnen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben für die Steuerbegünstigung der jeweiligen Körperschaft unschädlich”.
Im Rahmen der Inanspruchnahme dieser Erleichterung muss aus unserer Sicht nach der überstandenen Krise unbedingt eine entsprechende Dokumentation erfolgen, die folgende Fragestellungen beantwortet:
MITTELWEITERGABE AN ANDERE EINRICHTUNGENNeben dem Ausgleich von Verlusten innerhalb der eigenen Einrichtung ist auch die Unterstützung anderer Gesellschaften ein weiteres Thema in der Corona-Krise. Dem gesetzlichen Grundsatz folgend müssen steuerbegünstigt anerkannte Körperschaften ihre gesamten Mittel zeitnah für satzungsmäßige Zwecke verwenden (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 u. 5 AO).
Nur in Ausnahmefällen ist es derartigen Körperschaften erlaubt, ihre Mittel an andere Einrichtungen weiterzugeben. Bei der steuerrechtlichen Beurteilung muss hier unterschieden werden, ob es sich bei der unterstützten Körperschaft um eine
MITTELWEITERGABE AN ANDERE STEUERBEGÜNSTIGT ANERKANNTE EINRICHTUNGENEine steuerbegünstigt anerkannte Körperschaft kann ihre Mittel teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke zuwenden (§ 58 Nr. 2 AO).
Als teilweise Mittelweitergabe definiert die Finanzverwaltung eine Weitergabe von weniger als 50 Prozent des Nettovermögens der Körperschaft im jeweiligen Veranlagungszeitraum (AEAO zu § 58 Nr. 2 AO). Erfolgt die Unterstützung einer anderen steuerbegünstigt anerkannten Körperschaft unter diesen Prämissen, so ist die Mittelweitergabe nicht zu beanstanden. Mit Verweis auf die Ausführungen im Rahmen des BMF-Schreibens vom 9.4.2020 ist aus unserer Sicht auch dann von einer unschädlichen Mittelweitergabe auszugehen, wenn die Empfängerkörperschaft die erhaltenen Mittel nicht für steuerbegünstigte Zwecke verwendet, sondern für den Verlustausgleich, der bedingt durch die Corona-Krise im Rahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes oder der Vermögensverwaltung entstanden ist. Eine Klarstellung seitens des Bundesministeriums für Finanzen wäre für diesen Sachverhalt noch wünschenswert.
Mit Blick auf etwaig weitergereichte Mittel sollte jedoch unbedingt eine entsprechende Dokumentation hinsichtlich der ausgereichten Mittel erfolgen. Darüber hinaus ist es aus unserer Sicht auch ratsam, eine entsprechende Bestätigung über die Mittelverwendung sowie den Erhalt der Mittel von der Empfängerkörperschaft einzuholen oder die Mittelweitergabe mit einer entsprechenden verbindlichen Zweckbindung zu versehen.
MITTELWEITERGABE AN STEUERPFLICHTIGE (TOCHTER-) GESELLSCHAFTENDie Mittelweitergabe an eine steuerpflichtige (Tochter-) Gesellschaft ist nur unter sehr strengen Auflagen möglich. Generell ist die Vergabe von Mitteln an steuerpflichtige Gesellschaften steuerrechtlich kritisch zu sehen, da hier keine entsprechende steuerbegünstigte Zweckverwirklichung erfolgt.
Benötigt eine steuerpflichtige (Tochter-)Gesellschaft dennoch finanzielle Unterstützung im Zuge der Corona-Krise, so sollten unbedingt die hierfür geltenden Vorgaben erfüllt werden.
Eine Darlehensgewährung stellt hier sicherlich die unbürokratischste und schnellste Möglichkeit, dar Mittel bereitzustellen Für eine solche Darlehensvergabe gelten insbesondere folgende Vorgaben seitens der Finanzverwaltung (AEAO zu § 55 RZ 17):
Soll die Tochtergesellschaft anderweitig „frisches” Kapital (z. B. im Rahmen einer Zuführung zu der Kapitalrücklage) erhalten, so dürfen diese Gelder ebenfalls ausschließlich aus nicht zeitnah zu verwendenden Mitteln stammen. In Frage käme hierfür beispielsweise die Auflösung der freien Rücklage.
Im Zuge der Unterstützung von nicht steuerbegünstigt anerkannten Körperschaften raten wir folgende Punkte zu beachten:
Auch wenn uns die Corona-Krise vor neue Herausforderungen stellt, so sollten unbedingt die Grundsätze über die ordnungsgemäße Mittelverwendung nicht aus den Augen verloren werden. Ein Verstoß gegen diese kann gar die Aberkennung der steuerbegünstigten Anerkennung nach sich ziehen.
Christian Munker
Steuerberater
Associate Partner
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